Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Ruhe- pause. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei einer Gesamtdauer ihrer/seiner Tagesarbeits- zeit von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit durch eine Ru- hepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann diese Ruhepause innerhalb des folgenden Pausenrahmens abhalten:
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