Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör (1.4) werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v.H. der Versicherungssumme ersetzt . 5.1 c) und 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
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Samples: www.ecclesia.de, www.ecclesia.de
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör (1.4) werden je Versicherungsfall insgesamt maximal mit höchstens 50 v.H. % der Versicherungssumme ersetzt ersetzt. Ziff. 5.1 cd) und 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
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Samples: www.mannheimer.de, www.continentale.de
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 2.7.3.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen Gegen- ständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten Foto- und tragbaren Videosystemen Film- apparaten jeweils mit Zubehör (1.4Ziffer 1.1 Abs. 5) werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens höchs- tens 50 v.v. H. der Versicherungssumme ersetzt ersetzt. 5.1 c) Ziffer 2.3.3 und 5.2 Satz 2 2.3.4 bleiben unberührt.
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Samples: radsportverband-nrw.de
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör (Ziff. 1 Nr. 1.4) werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v.H. Prozent der Versicherungssumme ersetzt ersetzt. Ziff. 5 Nr. 5.1 c) d und Nr. 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
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Samples: www.vbraab.de
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör (§ 1.4) werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v.H. % der Versicherungssumme ersetzt ersetzt. § 5.1 c) d und § 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
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Samples: degenia.de
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden. 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen Gegens- tänden aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten Filmappara- ten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör Zube- hör (Ziffer 1.4) werden je Versicherungsfall insgesamt insge- samt maximal mit höchstens 50 v.H. dem vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme ersetzt ersetzt. 5.1 cZiffern 5.1d) und 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
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Samples: vdmv.de