Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Schäden. 4.2.1 durch Verlieren (Ziffer 2.2.2),
4.2.2 an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, wer- den jeweils insgesamt mit bis zu 10 % der Versicherungssumme, maximal mit 400 € je Versicherungsfall ersetzt.
Schäden durch Verlieren (§ 2 Nr. 2 b),
Schäden. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. GmbH or a bill of lading of the companies represented by them.
Schäden. Die Nutzung hat gebrauchsüblich und sorgfältig zu erfolgen unter Minimierung der zu erwarteten Beschädigungen. Bei jeglicher Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxx unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietgegenstands oder sonstigen Beeinträchtigung geführt hat, schriftlich zu informieren. Bei Beschädigungen des Mietgegenstands und sonstigen Verletzungen des zwischen dem Kunden und Grover geschlossenen Mietvertrages haftet der Kunde dem Grund nach nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schäden a) Schäden müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 4 Wochen nach Schadenereignis bei lhrer zuständi- gen YACHT-POOL Repräsentanz, bei der Sie versichert wurden, gemeldet werden. Alle notwendigen Unterlagen sind zügig nach Schadenfall an uns einzureichen. Ansonsten kann die Schaden- zahlung verfallen.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie bei Personenschäden die behandelnden Ärzte auf Anweisung des Versicherers von der Schweigepflicht zu entbinden. YACHT-POOL-Allgemeine Bestimmungen (AGB) für die CHARTERVERSICHERUNGEN 03 EU CS 20180718
c) Wird eine der vorgenannten oder in den einzelnen Versiche- rungsprodukten genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-schutz ver- lieren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch weiterhin bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Kenntnis und das Verschul- den der versicherten Personen stehen der Kenntnis und dem Ver- schulden des Versicherungsnehmers gleich.
d) Haftpflichtschäden sind immer unverzüglich dem Hafenkapitän zu melden, nach Auskunft des Hafenkapitäns auch bei der Polizei. Ansonsten kann der Versicherungsschutz entfallen.
e) Wird die Obliegenheit gemäß des Chartervertrages und/oder des Yachtversicherers vorsätzlich verletzt, so kann der Versiche- rungsschutz ebenso entfallen. Bei grob fahrlässiger Verletzung ei- ner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
f) Unabhängig von § 2 Artikel 3 d ist jeder Schaden unverzüglich der Charterfirma zu melden. Bei Nichtachtung kann der Versiche- rungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
Schäden. Jede durch Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten der betreffenden Aussteller durch die Messe München GmbH beseitigt.
Schäden. Anrechnung von Zahlungen (21300.00) Anrechnung von Zahlungen nach automatischer Beendigung des Versicherungsschutzes (21311.00)
Schäden. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag- nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Schäden. Schäden sind unverzüglich bei dem Versicherer zu melden – über EUR 5.000,-telefo- nisch oder per Telefax vorab. Die erste Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
6.1 Wann hat sich der Schaden ereignet, oder wann wurde er festgestellt (Tag und Stunde)?
6.2 Wie ist der Schaden entstanden, soweit es sich nach dem ersten Augen- schein feststellen lässt?
6.3 Welche Sachen sind zerstört oder beschädigt worden oder abhanden- gekommen, und mit welcher Gesamtschadenhöhe ist nach erster grober Schätzung zu rechnen?
6.4 Welcher Polizeidienststelle ist der Schaden schon gemeldet? (Gilt nur für Feuer und Einbruchdiebstahl) Wenn nicht gleichzeitig, ist sobald wie möglich danach eine Schadenauf- stellung vorzulegen, aus der für jede Sache hervorgeht: – das Anschaffungsjahr – der Neuwert am Schadenstag (Kosten der Wiederbeschaffung und einer neuen gleichartigen Sache) – die Schadenhöhe (Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten). Anderweitig für die gleichen Gegenstände abgeschlossene Versicherungen sind anzuzeigen. Der Versicherer ist berechtigt, einen Havariekommissar, Sachverständigen, andere Stellen oder Personen damit zu beauftragen, die Höhe des Schadens nachzuprüfen und festzustellen.