Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. 7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". 7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger. 7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen 6.5.1 Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 6.5.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 6.5.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf 6.5.3 Die Teilfonds dürfen weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende verstoßende Abreden binden weder den OGAW noch den Teilfonds oder die AnlegerAnteilinhaber.
7.4.4 6.5.4 Die vorstehende Ziffer 7.4.3 6.5.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Treuhandvertrag, Prospectus and Trust Agreement, Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-back- Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Fondsvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften Ge- schäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb Er- werb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden nach- stehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit FinanzinstrumentenFi- nanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme Kre- ditaufnahme 10% des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
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Samples: Treuhandvertrag