Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. 7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". 7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger. 7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW ändern.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer Zif- fer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit Lauf- zeit des OGAW ändern.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW Fonds hat gegenüber der Verwahrstelle Depotbank keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mensKreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle Depotbank entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW Fonds ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen EIn Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme Kreditauf- nahme 10 % des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen Fremd- währungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende verstos- sende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW Teilfonds ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme Kreditauf- nahme 10 % des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen Fremd- währungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende verstos- sende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW Teilfonds ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet über- eignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung Abwick- lung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote Ver- bote verstossende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegenent- gegen. Der OGAW Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- menszu- lässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW Teilfonds ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Vermögen des Teilfonds darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 Der Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit gewährt wird, obliegt der Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Teilfonds ändern.
7.4.4 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
7.4.5 Ziffer 7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften Ge- schäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 10% des Fondsvermögens Teilfondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb Er- werb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgerichtet wird, obliegt der Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Teilfonds ändern.
7.4.3 Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des OGAW ändern.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer Zif- fer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 Die Kreditaufnahme durch den OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Fondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".Darlehen".
7.4.3 Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.Anleger.
7.4.4 Ziffer 7.4.3 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit Lauf- zeit des OGAW ändern.
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Samples: Treuhandvertrag
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen 7.4.1. Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Si- cherung Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 7.4.2. oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
7.4.2 7.4.2. Die Kreditaufnahme durch den OGAW einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme Kreditauf- nahme 10 % des Fondsvermögens Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen Fremd- währungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
7.4.3 7.4.3. Ein OGAW Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende verstossen- de Abreden binden weder den OGAW Teilfonds noch die Anleger.
7.4.4 7.4.4. Ziffer 7.4.3 7.4.3. steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen. Der OGAW Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrah- mens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgereicht wird, obliegt der Ver- wahrstelle Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit Lauf- zeit des OGAW Teilfonds ändern.
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Samples: Treuhandvertrag