Begriffliches Musterklauseln

Begriffliches. Die Bundesverfassung verwendet die beiden Termini «Zuständigkeiten73 und «Aufgaben»74 des Bundes, nicht aber «Bundeskompetenzen». Letztere entstehen durch die verfassungs- rechtliche Zuordnung von «Zuständigkeiten» und Handlungsermächtigungen an den Bund. «Kompetenz» bzw. «Zuständigkeit» steht dabei für das Recht des Bundes, in einem ihm zugewiesenen Bereich regulierend zu handeln oder anderweitig Einfluss zu nehmen. Dem- gegenüber steht der Terminus der Bundesaufgabe für die Verpflichtung des Bundes die nötigen regulatorischen und anderen Massnahmen zur Erfüllung der ihm zugewiesenen «Aufgaben» zu treffen.75 Wenngleich sich die beiden Begriffe «Bundeskompetenzen» und «Bundesaufgaben» von- einander unterscheiden, stehen sie in einem Verhältnis mit wechselseitiger Wirkung zuein- ander. Denn einerseits umfasst das Vorliegen einer Bundesaufgabe stets auch die Hand- lungskompetenz des Bundes im betreffenden Aufgabenbereich.76 Andererseits wird dem Bund durch die Zuweisung einer Zuständigkeit bzw. einer Handlungsermächtigung minde- stens die Aufgabe übertragen, regelmässig zu überprüfen, ob und inwieweit ein Tätigwer- den des Bundes (noch) erforderlich ist.77 Im Kontext zu anderen Verfassungsbestimmungen – insbesondere im Verhältnis zu Art. 35 und Art. 41 BV – kann sich eine Ermächtigung, wie beispielsweise beim Arbeitnehmerschutz (Art. 110 Abs. 1 BV), gar zu einer eigentlichen Handlungsverpflichtung des Bundes verfestigen.78 Wird einem Kanton kraft Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz die Umsetzung ei- ner dem Bund zugewiesenen Aufgabe übertragen, so bleibt der Charakter der Bundesauf- gabe erhalten, da die Kantone im Zuge der Umsetzung von Bundesrecht i. S. v. Art. 46 BV in Erfüllung einer Bundesaufgabe tätig werden.79 Für den Fall, dass eine Materie in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist, ergehen kantonale Massnahmen zur Umsetzung dieser Regelung stets in Erfüllung einer Bundesaufgabe.80 Dabei ist wiederum nicht massgebend, ob die Bundesregelung auf einer umfassenden, fragmentarischen oder bloss einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz basiert.81 Umge- kehrt werden die Kantone nicht mehr im Rahmen einer Bundesaufgabe tätig, wenn sie in Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben (Art. 43 BV) handeln, selbst wenn sie dabei bundesrecht- liche Prinzipien und Vorgaben zu beachten haben oder wenn sie vom Bund bei der Erfül- 73 Vgl. insbesondere die Kapitelüberschrift vor Art. 54 ff. BV, aber auch Art. 57 Abs. 1 BV, Art. 61a Abs. 1 BV...
Begriffliches. Für den Übergang der Aktiven und Passiven im Rahmen einer Vermögensübertragung hat sich der in sich etwas widersprüchliche Begriff «partielle Universalsukzession» eingebürgert. An Stelle dieses – auf ersten Blick – be- grifflichen Oxymorons18 sind gelegentlich auch andere Terminologien anzutreffen. So wird der Vermögensüber- tragungsvorgang teilweise als gewillkürte Universalsuk- zession, Übertragung gemäss Inventar, partielle Gesamt- rechtsnachfolge oder gewillkürte Partialsukzession19 bezeichnet. Besonders anschaulich ist auch der Terminus Kollektivsukzession20. Mit diesen Begriffen will aber stets der gesetzliche Übergang der Aktiven und Passiven uno actu beschrieben werden, ohne dass zwischen den einzelnen Begriffen ein dogmatischer Unterschied auszu- machen wäre21.
Begriffliches. 2. Rechtfertigung der Figur des Vorvertrags
Begriffliches. 22 Vorvertrag heisst ein Vertrag, durch den sich die Parteien zum künftigen Abschluss eines Vertrags verpflichten. Die Parteien erfüllen ihre vorvertraglichen gegenseitigen Verpflich- tungen dadurch, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag miteinander ab- schliessen.

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