Begriffliches Musterklauseln

Begriffliches. Rechtfertigung der Figur des Vorvertrags
Begriffliches. 22 Vorvertrag heisst ein Vertrag, durch den sich die Parteien zum künftigen Abschluss eines Vertrags verpflichten. Die Parteien erfüllen ihre vorvertraglichen gegenseitigen Verpflich- tungen dadurch, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag miteinander ab- schliessen.
Begriffliches. Für den Übergang der Aktiven und Passiven im Rahmen einer Vermögensübertragung hat sich der in sich etwas widersprüchliche Begriff «partielle Universalsukzession» eingebürgert. An Stelle dieses – auf ersten Blick – be- grifflichen Oxymorons18 sind gelegentlich auch andere Terminologien anzutreffen. So wird der Vermögensüber- tragungsvorgang teilweise als gewillkürte Universalsuk- zession, Übertragung gemäss Inventar, partielle Gesamt- rechtsnachfolge oder gewillkürte Partialsukzession19 bezeichnet. Besonders anschaulich ist auch der Terminus Kollektivsukzession20. Mit diesen Begriffen will aber stets der gesetzliche Übergang der Aktiven und Passiven uno actu beschrieben werden, ohne dass zwischen den einzelnen Begriffen ein dogmatischer Unterschied auszu- machen wäre21.
Begriffliches. Die Bundesverfassung verwendet die beiden Termini «Zuständigkeiten73 und «Aufgaben»74 des Bundes, nicht aber «Bundeskompetenzen». Letztere entstehen durch die verfassungs- rechtliche Zuordnung von «Zuständigkeiten» und Handlungsermächtigungen an den Bund. «Kompetenz» bzw. «Zuständigkeit» steht dabei für das Recht des Bundes, in einem ihm zugewiesenen Bereich regulierend zu handeln oder anderweitig Einfluss zu nehmen. Dem- gegenüber steht der Terminus der Bundesaufgabe für die Verpflichtung des Bundes die nötigen regulatorischen und anderen Massnahmen zur Erfüllung der ihm zugewiesenen «Aufgaben» zu treffen.75 Wenngleich sich die beiden Begriffe «Bundeskompetenzen» und «Bundesaufgaben» von- einander unterscheiden, stehen sie in einem Verhältnis mit wechselseitiger Wirkung zuein- ander. Denn einerseits umfasst das Vorliegen einer Bundesaufgabe stets auch die Hand- lungskompetenz des Bundes im betreffenden Aufgabenbereich.76 Andererseits wird dem Bund durch die Zuweisung einer Zuständigkeit bzw. einer Handlungsermächtigung minde- stens die Aufgabe übertragen, regelmässig zu überprüfen, ob und inwieweit ein Tätigwer- den des Bundes (noch) erforderlich ist.77 Im Kontext zu anderen Verfassungsbestimmungen – insbesondere im Verhältnis zu Art. 35 und Art. 41 BV – kann sich eine Ermächtigung, wie beispielsweise beim Arbeitnehmerschutz (Art. 110 Abs. 1 BV), gar zu einer eigentlichen Handlungsverpflichtung des Bundes verfestigen.78 Wird einem Kanton kraft Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz die Umsetzung ei- ner dem Bund zugewiesenen Aufgabe übertragen, so bleibt der Charakter der Bundesauf- gabe erhalten, da die Kantone im Zuge der Umsetzung von Bundesrecht i. S. v. Art. 46 BV in Erfüllung einer Bundesaufgabe tätig werden.79 Für den Fall, dass eine Materie in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist, ergehen kantonale Massnahmen zur Umsetzung dieser Regelung stets in Erfüllung einer Bundesaufgabe.80 Dabei ist wiederum nicht massgebend, ob die Bundesregelung auf einer umfassenden, fragmentarischen oder bloss einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz basiert.81 Umge- kehrt werden die Kantone nicht mehr im Rahmen einer Bundesaufgabe tätig, wenn sie in Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben (Art. 43 BV) handeln, selbst wenn sie dabei bundesrecht- liche Prinzipien und Vorgaben zu beachten haben oder wenn sie vom Bund bei der Erfül- 73 Vgl. insbesondere die Kapitelüberschrift vor Art. 54 ff. BV, aber auch Art. 57 Abs. 1 BV, Art. 61a Abs. 1 BV...

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  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.