Rückkaufsrecht Musterklauseln

Rückkaufsrecht. 148 Zum Rückkaufsrecht gelten die Ausführungen zum Kaufsrecht weitgehend unverändert. 149 Wird im Rückkaufsvertrag nichts über die Vertragskonditionen gesagt, zu denen der Rück- kauf erfolgen soll, so ist ein Parteiwille zu vermuten, wonach der Rückkauf zu den gleichen Bedingungen erfolgen soll wie der ursprüngliche Verkauf, im Sinne der Rückgängig- machung des ursprünglichen Geschäfts und der Wiederherstellung der vormaligen Eigen- tumsverhältnisse135. Keine solche Vermutung kann jedoch Platz greifen, wenn der Rückkaufsverpflichtete nach Meinung der Parteien wertvermehrende Investitionen in das Grundstück tätigen durfte oder sollte. In diesem Falle hat der Rückkaufspreis den Ver- kehrswert des Objektes im Rückkaufszeitpunkt abzugelten. 150 Da das revidierte Recht seit 1994 für Rückkaufsrechte die 25jährige Vertrags- und Vormer- kungsdauer erlaubt, für Kaufsrechte die zehnjährige, erhält die begriffliche Abgrenzung zwischen Kaufs- und Rückkaufsrechten neuerdings praktische Bedeutung. Der Verfasser plädiert dafür, als Rückkaufsrechte künftig nur noch solche Rechte zu qualifizieren, die zwischen den Parteien eines Grundstückkaufs gleichzeitig mit dem Abschluss des Grund- stückkaufs vereinbart werden. Später getroffene Vereinbarungen sind richtigerweise als Kaufsrechte zu qualifizieren und können höchstens auf zehn Jahre vereinbart und vorge- merkt werden. 133 Vgl. vorn, Ziff. 64 ff. 134 Vgl. den Überblick über die Fälle des Untergangs bei BK-MEIER-HAYOZ (1975), Art. 683 ZGB, N 61-69.
Rückkaufsrecht. Die Sachübernehmerin übernimmt die Grundstücke und Anlagen zum Betrieb der Primäranlagen im Versorgungsgebiet. Für den Fall, dass die Sachübernehmerin eine Anlage nicht mehr als Primäranlage benötigt, vereinbaren die Parteien ein Rückkaufs- recht für die gesetzlich höchstmögliche Dauer von 25 Jahren. Wird das Rückkaufsrecht ausgeübt, so hat die Sachübernehmerin Anspruch auf den Preis, zu dem sie das entsprechende Grundstück resp. die Anlage übernommen hat, abzüglich vorgenommene Abschreibungen. Sie hat zudem Anspruch auf Entschädi- gung für die wertvermehrenden Investitionen ab Fr. 30‘000.00 pro Anlage. Der Über- nahmepreis solcher Investitionen beträgt 75 % des Zeitwertes im Zeitpunkt des Rück- kaufs. Bei Anlagen, welche jünger als 5 Jahre alt sind, ist der Zeit wert ohne Redukti- on zu entschädigen. Massgebend ist die Bauabrechnung der entsprechenden Anlage. Die obgenannten Grundstücke und die sich darauf befindlichen Anlagen werden der aquaregio ag zu folgenden Kaufpreisen übertragen: Nr. 1643 GB Sursee: Fr.1‘359‘500.00 Nr. 1751 GB Sursee: Fr. 270‘500.00 Nr. 611 GB Oberkirch: Fr. 1‘222‘000.00 Nr. 171 GB Schenkon: Fr. 517‘500.00 Nr. 972 GB Schenkon: Fr. 1‘173‘000.00 Diese Beträge bilden die Basis für die Berechnung der Rückkaufspreise. Die Sachübernehmerin hat die Sacheinlegerin/Sachübergeberin über die Stilllegung der Anlage schriftlich zu informieren. Das Rückkaufsrecht erlischt 12 Monate, nach- dem die Sacheinlegerin/Sachübergeberin von der Stilllegung der Anlage Kenntnis er- halten hat. Das Rückkaufsrecht ist auf den Grundstücken in Ziff. 2 im Grundbuch auf die Dauer von 25 Jahren vorzumerken.

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