Kraftomnibusse Musterklauseln

Kraftomnibusse. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.
Kraftomnibusse. 13 Campingfahrzeuge 14 Werkverkehr
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförde- rung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und be- stimmt sind.
Kraftomnibusse. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstat- tung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fah- rer) geeignet und bestimmt sind.
Kraftomnibusse. 8 Werkverkehr
Kraftomnibusse. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (ein- schließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- derung von mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. RS-10-2021-10 63/63 Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Beton-Pumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fäkalienabfuhrwagen, Fernmeldewagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen, Gabelstapler (zulassungspflichtig), Geräteträger für Land- und Fortwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungs- wagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen- baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen. Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff- Kessel- wagen, Milch-Tankwagen, Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- derung von mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Beton-Pumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fäkalienabfuhrwagen, Fernmeldewagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen, Gabelstapler (zulassungspflichtig), Geräteträger für Land- und Fortwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungs- wagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen- baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen. Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff- Kessel- wagen, Milch-Tankwagen, Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
Kraftomnibusse. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus- stattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Kraftomnibusse. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und mitgeführte Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per- sonen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 PBefG). ste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Ver- kehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beför- derung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient.