Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- gen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungen« erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Hinterlegers gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens verwerten lassen. (2) Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wan- delschuldverschreibungen wird die Bank den Hinterleger mit der Bitte um Weisung benach- richtigen, wenn auf den Verfalltag in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mitteilungen« hingewiesen worden ist. Solange Optionsscheine mit anderen Wertpapieren in einer Art verbunden sind, dass sie nicht unter der Wertpapierkenn-Nummer des Optionsscheins verwahrt werden, kann die Bank keine Informationen weiterleiten, die nur zu der entsprechenden Wertpapierkenn- Nummer der Optionen erfolgen. (3) Die Verpflichtung der Bundesbank beschränkt sich auf die Weiterleitung der vorge- nannten Informationen. Eine weiter gehende Beratung hierzu erfolgt nicht. Die Bewertung der entsprechenden Informationen obliegt dem Depotinhaber.
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Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- genbenach- richtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungenWertpapier- Mitteilungen« erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers erhalten hat, wird sie sämtliche sämt- liche zum Depotbestand des Hinterlegers gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens bestens verwerten lassen.
(2) Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wan- delschuldverschreibungen Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Hinterleger mit der Bitte um Weisung benach- richtigenbenachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in der elektronischen Form der »Wertpapier-Wertpapier- Mitteilungen« hingewiesen worden ist. Solange Optionsscheine mit anderen Wertpapieren in einer Art verbunden sind, dass sie nicht unter der Wertpapierkenn-Nummer des Optionsscheins verwahrt werden, kann die Bank keine Informationen weiterleiten, die nur zu der entsprechenden Wertpapierkenn- Nummer der Optionen erfolgen.
(3) Die Verpflichtung der Bundesbank beschränkt sich auf die Weiterleitung der vorge- nannten Informationen. Eine weiter gehende Beratung hierzu erfolgt nicht. Die Bewertung der entsprechenden Informationen obliegt dem Depotinhaber.
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Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Bezugsrechte Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- genKunden benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in sobald der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungen« erschienen istBank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländi- schen Verwahrer/Zwischenverwahrer vorliegen. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Hinterlegers Kunden gehörenden inländischen Bezugsrechte europäischer Emittenten am letzten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte nicht europäischer Emittenten darf die Bank am letz- ten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse gemäß den im Ausland jeweiligen Land geltenden Usancen bes- tens bestens verwerten lassen. Bei ungünstigen Kursentwicklungen behält die Bank sich vor, im Interesse des Kunden einen alternativen Ausführungsplatz auszuwählen.
(2) Options- und Wandlungsrechte Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wan- delschuldverschreibungen Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Hinterleger Kunden mit der Bitte um Weisung benach- richtigenbenachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in der elektronischen Form der »den „Wertpapier-Mitteilungen« hingewiesen “ hinge- wiesen worden ist. Solange Optionsscheine mit anderen Wertpapieren in einer Art verbunden sind, dass sie nicht unter der Wertpapierkenn-Nummer des Optionsscheins verwahrt werden, kann die Bank keine Informationen weiterleiten, die nur zu der entsprechenden Wertpapierkenn- Nummer der Optionen erfolgen.
(3) Die Verpflichtung der Bundesbank beschränkt sich auf die Weiterleitung der vorge- nannten Informationen. Eine weiter gehende Beratung hierzu erfolgt nicht. Die Bewertung der entsprechenden Informationen obliegt dem Depotinhaber.
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