Common use of Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen Clause in Contracts

Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- gen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungen« erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Hinterlegers gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens verwerten lassen.

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Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- genbenach- richtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungenWertpapier- Mitteilungen« erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers erhalten hat, wird sie sämtliche sämt- liche zum Depotbestand des Hinterlegers gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens bestens verwerten lassen.

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Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Bezugsrechte Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- genKunden benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »den „Wertpapier-Mit- teilungen« Mitteilungen“ erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Hinterlegers Kunden gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens bestens verwerten lassen.

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