Behinderte Kinder Musterklauseln

Behinderte Kinder. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versi- cherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebens- partners, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1) das Kind lebt dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers; (2) das Kind ist weder verheiratet, noch lebt es in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Die Leistungen und Pflichten des Kunden werden in den Leistungs- spezifikationen und Projektplänen festgelegt und im Zuge der Auftrags- abwicklung durch Protokolle laufend verfeinert. Daneben ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, Mitarbeiter, Arbeitsräume, geeignete Hard- und Software, Datenleitungen, Informationen und Telekommunikationsein- richtungen im notwendigen und zweckmäßigen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. 4.2 Der Kunde hat weiters zu den von CGM Clinical angegebenen Ter- minen alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschrei- bung vollständig zur Verfügung zu stellen. 4.3 An den Spezifikationen, Abnahmen, Probebetrieben und Tests wird der Kunde in ausreichendem Ausmaß mitwirken. 4.4 Der Kunde hat für einen einfachen Zugang der berechtigten Personen der CGM Clinical zu den notwendigen Einrichtungen und Betriebsmitteln zu sorgen und dafür, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Voraussetzungen (Hard-, Software, Betriebssystem, Netz- werk) bei Beginn der Leistungserbringung durch CGM Clinical gegeben sind. 4.5 Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass er seinen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig vor Leistungserbringung durch CGM Clinical nachkommt. Die angestrebten Leistungstermine können nur dann einge- halten werden, wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nachkommt. Verzögerungen, die durch Verletzung einer Mitwirkungspflicht entstehen, sind von CGM Clinical nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von CGM Clinical führen. 4.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollstän- digoder nicht rechtzeitig nach, hat er den daraus entstehenden Mehrauf- wand zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Kunde von ihm gelieferte Informa- tionen oder Angaben nachträglich ändert oder diese geändert werden müssen. 4.7 Sofern zur Fehlerbehebung oder zur Erbringung sonstiger vertrags- gemäßer Leistungen der Zugriff auf eine Datensicherung des Kunden oder ein Zugriff auf das EDV-System des Kunden im Wege der Fernwartung oder sonstiger Arbeiten, erforderlich sind, die eine Kenntnisnahme personen- bezogener Daten (insbesondere Patientendaten) des Kunden ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Supporttätigkeit mit CGM Clinical einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist CGM Clinical nicht verpflichtet mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu beginnen.