Kinder. Die in der Fahrpreistafel angegebenen Fahrpreise für Kinder gelten für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren. Ab dem Tag, an dem das Kind 15 Jahre alt wird, gilt der Erwachsenentarif. Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen hiervon sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen bzw. unter 10. Beförderung von Gruppen aufgeführt.
Kinder. Kinder bis zur Einschulung werden unentgeltlich befördert.
Kinder. Kindersitze sind in Australien für Kinder gesetzlich vorgeschrieben. Es ist nicht erlaubt, deutsche Kindersitze in Fahrzeugen anzubringen, die nicht über die entsprechende Verankerungsmöglichkeit verfügen. Kinder bis zu 4 Jahren (18Kg) benötigen einen Schalensitz, bis zu 8 Jahren (14-26Kg) eine Sitzerhöhung. Die über den Vermieter buchbaren Baby- und Kindersitze sind erst für Kinder über 6 Monaten zugelassen. Sollte ihr Baby jünger sein, so müssen Sie selber einen geeigneten Sitz zur Verfügung stellen. Bitte schauen Sie sich hierzu die genauen Kindersitzbestimmungen bei den entsprechenden Fahrzeuginformationen an. Bitte prüfen Sie die Fahrzeugausschreibung, ob die Befestigung eines Kindersitzes bzw. Sitzerhöhung möglich ist. Fahrer Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Ein nationaler Führerschein (Klasse 3 oder EU- Führerschein Klasse B) in Verbindung mit einem internationalen Führerschein ist erforderlich! Digitale Führerscheine werden nicht akzeptiert. Die Fahrer müssen seit mindestens 2 Jahren im Besitz des Führerscheins sein. Zusatzfahrer können vor Ort gegen Gebühr angemeldet werden. Im Premium Paket ist diese Gebühr bereits enthalten. Alle Personen, die das Wohmobil fahren wollen müssen in den Mietvertrag vor Ort eingetragen werden.
Kinder. Als Kinder gelten alle leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder der versicherten Person bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandte Kin- der gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) und b) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn 2 miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirt- schaftsgemeinschaft leben. Die für den Lebensgefährten genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) bis c) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich b...
Kinder. Kinder können Mitglieder sein. Indem er ein Kind (wie in der Gerichtsbarkeit definiert, in der das Kind lebt) dazu einlädt, Mitglied zu werden, erklärt der Manager, dass er (a) der Verarbeitung von Daten über das Kind durch Dashlane wie in der Datenschutzerklärung beschrieben zustimmt, (b) für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch das Kind verantwortlich ist und (c) das Recht hat,
Kinder. Kindersitze dürfen nicht im Führerhaus befestigt werden. Bitte teilen Sie uns unbedingt mit, wenn bei der Reise Kinder bis 8 Jahre mitfahren, damit wir die Eignung des von Ihnen gewünschten Fahrzeugs vorab klären können. Kindersitze können vor Ort nicht gemietet werden. Fahrer Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Für die Anmietung ist ein nationaler Führerschein (Klasse 3 bzw. Klasse B) erforderlich und ausreichend. Ein internationaler Führerschein wird zusätzlich empfohlen, dieser ist jedoch nur gültig in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein und wird allein ohne Vorlage des nationalen Führerscheins nicht akzeptiert.
Kinder. Falls der/die Verstorbene Kinder hatte, tragen Sie hier bitte die Namen und Adressen der jeweiligen Kinder ein (Pflichtangabe für das Nachlass-Gericht). Die Daten können auch nachgereicht werden. Vor-/Nachname Geburtsdatum Verwandtschaftsgrad Straße/Haus-Nr. PLZ/Ort Staatsangehörigkeit
Kinder. Baby- bzw. Kindersitze sind im südlichen Afrika gesetzlich vorgeschrieben. Kindersitze sind auf Anfrage gegen Gebühr buchbar. Bitte prüfen Sie die Fahrzeugausschreibung, ob die Befestigung eines Kindersitzes bzw. einer Sitzerhöhung möglich ist. Die Sitze müssen im Voraus reserviert werden. Bitte teilen Sie uns bei Buchung das Alter und Gewicht der Kinder mit, falls ein solcher Sitz benötigt wird. Fahrer Das Mindestalter des Mieters und aller Fahrer beträgt 25 Jahre, das Höchstalter beträgt 85 Jahre. Eine Anmietung ist ab 23 Jahren möglich, wenn der Fahrer seit mindestens drei Jahren im Besitz des Führerscheins ist. Es fällt ein Zuschlag i.H.v. ZAR/NAD 500 bzw. USD 50 * an, zahlbar vor Ort. Die Alterbeschränkungen gelten auch für alle Zusatzfahrer. Zusatzfahrer: Alle Personen, die das Fahrzeug fahren wollen, müssen im Mietvertrag eingetragen werden. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für sein eigenes einzustehen. Ein Zusatzfahrer ist kostenfrei. Jeder weitere Zusatzfahrer kostet ZAR/NAD 250,- / bzw. USD 25,- */ Miete. Ein gültiger, nationaler Führerschein (in Deutschland Klasse 3 bzw. EU-Führerschein Klasse B) ist erforderlich. Zusätzlich ist ein internationaler Führerschein notwendig oder eine beglaubigte englische Übersetzung.
Kinder. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Ausstellungsräume nur mit einer volljährigen Aufsichtsperson besuchen. Aufsichts- und Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. anvertraute SchülerInnen und haben diese während des gesamten Aufenthalts zu beaufsichtigen, um Unfälle und Beschädigungen zu vermeiden und den Besuch anderer Personen ungestört zu halten.