Beistellung einer Ersatzunterkunft Musterklauseln

Beistellung einer Ersatzunterkunft. 6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. (1) Die JUFA Hotels können dem Xxxx eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Xxxx zumutbar ist, insbes. weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. 1. Das Hotel ist berechtigt, dem Xxxx aussachlich gerechtfertigten Gründen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Xxxx zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. 5.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner eine sachliche Rechtfertigung, Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. 1. Das MAS ist berechtigt, dem Xxxx aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Xxxx zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbe- nutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. (1) Der Beherberger (campus Horn) kann dem Xxxx eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Xxxx zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig ist und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx
Beistellung einer Ersatzunterkunft a) Die MSR-Group GMBH kann dem Xxxx eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Xxxx zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Beistellung einer Ersatzunterkunft. Das AVITA hat das Recht, dem Xxxx eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen bzw. aus welchen Gründen auch immer eine Überbuchung vorliegt. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des AVITA. Wenn dem Xxxx ein gleichwertiges oder ein Quartier einer höheren Kategorie angeboten wird, ist er verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen und kann keine wie immer gearteten Ansprüche aus dem Grund geltend machen, dass das ursprünglich vereinbarte Quartier nicht für ihn zur Verfügung stand. Wird das AVITA durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann der Xxxx hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche gegen das AVITA geltend machen. Jedoch ist das AVITA dem Xxxx gegenüber verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen. Der Xxxx ist verpflichtet bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell auflaufenden Schaden möglichst gering zu halten. Der Xxxx ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt der Xxxx diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm aufgrund von allenfalls auftretenden Leistungsstörungen keine wie immer gearteten Ansprüche zu.