Common use of Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (Unfallschutz) Clause in Contracts

Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (Unfallschutz). Alternativ zu einer beitragspflichtigen Versicherung können Kinder auch beitragsfrei im vereinbarten DA Direkt Zahnschutz Tarif des bei uns versicherten Elternteils mitversichert werden. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz für zahnerhaltende, zahnersetzende und kieferorthopädische Maßnahmen ausschließ- lich bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung, und nur dann, wenn der Unfall nach Beginn der Versicherung des Kindes eingetreten ist. Eine Zahnstaffel gemäß Ziffer 3.8 findet dabei keine Anwendung (s. Tarifblatt „Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern“). Kein Versicherungsschutz besteht für zahnprophylaktische Maßnahmen gemäß Ziffer 3.4. Die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes beginnt ab dem Folgetag der Mitteilung durch das versicherte Elternteil bei uns. Mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des mitver- sicherten Kindes endet auch die beitragsfreie Mitversicherung. Gleiches gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung des Elternteils endet, bei dem das Kind beitragsfrei mitversichert ist. Als Kinder im Sinne dieser Bedingungen gelten die leiblichen oder adoptierten Kinder der versicherten Person, die das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben.

Appears in 2 contracts

Samples: rest.zahnzusatzversicherung-experten.com, ws.huvecdn.com

Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (Unfallschutz). Alternativ zu einer beitragspflichtigen Versicherung können Kinder auch beitragsfrei im vereinbarten DA Direkt Zahnschutz Tarif des bei uns versicherten Elternteils mitversichert werden. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz für zahnerhaltende, zahnersetzende und kieferorthopädische Maßnahmen ausschließ- lich bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung, und nur dann, wenn der Unfall nach Beginn der Versicherung des Kindes eingetreten ist. Eine Zahnstaffel gemäß Ziffer 3.8 findet dabei keine Anwendung (s. Tarifblatt Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern). Kein Versicherungsschutz besteht für zahnprophylaktische Maßnahmen gemäß Ziffer 3.4. Die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes beginnt ab dem Folgetag der Mitteilung durch das versicherte Elternteil bei uns. Mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des mitver- sicherten Kindes endet auch die beitragsfreie Mitversicherung. Gleiches gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung des Elternteils endet, bei dem das Kind beitragsfrei mitversichert ist. Als Kinder im Sinne dieser Bedingungen gelten die leiblichen oder adoptierten Kinder der versicherten Person, die das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben.

Appears in 2 contracts

Samples: www.da-direkt.de, ws.huvecdn.com