Beiträge – Sicherung – Pensionssteigerungsbeträge Musterklauseln

Beiträge – Sicherung – Pensionssteigerungsbeträge. 4 Beitrag (1) Der Beitrag ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag. Er ist nachträglich zu entrichten und jeweils am Monatsletzten fällig. (2) Der Beitrag wird in der Höhe bezahlt, wie er zwi- schen dem Mitgliedunternehmen und dem Mitgliedbe- schäftigten vereinbart worden ist. Ein Mitgliedbeschäf- tigter kann eigene Beiträge in der Höhe zahlen, wie sie zwischen ihm und der Pensionskasse vereinbart worden ist. Übersteigt die Höhe des Beitrags für einen Mitglied- beschäftigten den Betrag von 00.000 € in einem Ge- schäftsjahr, so ist die Zustimmung des Vorstandes der Pensionskasse erforderlich. Der Vorstand wird keinen Vereinbarungen zustimmen, die dazu führen, dass die Körperschaftsteuerfreiheit der Pensionskasse nach § 5 KStG gefährdet wird. (3) Mitglieder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 2 Buchstabe b) bis c) der Satzung, die die Versi- cherung freiwillig gegen Beitragszahlung fortführen, zah- len einen Beitrag in der Höhe, wie er zwischen diesen und der Pensionskasse vereinbart worden ist. (4) Die Beitragszahlung endet bei Beitragsfortführung gemäß § 2 Abs. 1 im Zeitpunkt der Vollendung des 70. Lebensjahres, spätestens bei Beginn einer vollen Alters- pension. (5) Die Beitragszahlung endet auch bei Bezug einer teil- weisen Alterspension. (6) Neben den Monatsbeiträgen oder an deren Stelle können Einmalbeiträge für eine Versicherung geleistet werden. (1) Das Mitgliedunternehmen hat die vollen Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. Es ist für die richtige und pünktliche Überweisung der Beiträge verantwortlich. (2) Der Mitgliedbeschäftigte hat sich den Beitragsanteil, den er selbst zu tragen hat, von seinem Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. Einzelmitglieder haben ihre Beiträge selbst an die Pen- sionskasse abzuführen. Das Mitgliedunternehmen hat monatlich die Verände- rungen des Bestands der Mitglieder zu melden. (1) Die in einem Kalenderjahr für den Versicherten ent- richteten Beiträge werden in Pensionssteigerungsbeträge umgerechnet, deren Höhe vom jeweiligen Lebensalter im Jahre der Beitragszahlung abhängig ist. (2) Der Pensionssteigerungsbetrag beläuft sich für je 1.000,– Euro Beitrag, der nach dem 31.12.2012 entrich- tet wurde, bei einer Beitragszahlung (siehe Anlage). (3) Die auf vor dem 01.01.2013 gezahlten Beiträge be- ruhenden Pensionssteigerungsbeträge ergeben sich aus den bis zum 31.12.2012 geltenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen. (4) Die Summe aller Steigerungsbeträge ergibt den Jah- resbetrag der Pensionsanwartschaft. Dab...

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Es erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum vereinbarten Beginn der Renten- zahlung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungs- jahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen.