Bekämpfung des Terrorismus Musterklauseln

Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
Bekämpfung des Terrorismus. Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.
Bekämpfung des Terrorismus. Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten: — bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Si- cherheit durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und in- ternationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; — durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht; — durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni- schen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah- rungsaustausch über Terrorismusprävention.
Bekämpfung des Terrorismus. Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf folgendes: Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus; Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention; gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.
Bekämpfung des Terrorismus. Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzu- arbeiten:
Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung des Terrorismus durch Umsetzung des strategischen Rahmens und der in Artikel 8 vereinbarten Standards zusammen.
Bekämpfung des Terrorismus. Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts und im Einklang mit der Weltwei- ten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvor- schriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540 (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Überein- künfte und Instrumente durch Folgendes:
Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und ver- einbaren in Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitärem Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht, mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten, den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß der Resolution 60/288 der VN- Generalversammlung vom 8. September 2006, bei der Prävention und Bekämpfung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.