BEM-Team Musterklauseln

BEM-Team. Das BEM-Team besteht aus dem jeweils im Einzelfall für das BEM-Verfahren bestimmten Personen (siehe Nrn. 3.1 bis 3.5). Ein Vertreter der jeweiligen Dienststellenleitung gehört dem BEM-Team in jeden Fall an. Im Regelfall dürfte auch ein Vertreter der Mitarbeitervertre- tung hinzuzuziehen sein, es sei denn, der Betroffene verzichtet ausdrücklich darauf.
BEM-Team. (6) Der/die SEM-Koordinator/in stellt sicher, dass zwischen der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter und dem Eingliederungsteam zeitnah (spätestens nach vier Wochen) ein persönliches Gespräch stattfindet. Ziel des Gespräches mit dem Eingliederungsteam soll es zum einen sein, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin seine/ihre persönliche Situation ausführlich schildern kann. Es sollen zudem Informationen über mögliche dienstliche Ursachen der Erkrankung und über die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters in Erfahrung gebracht werden. Das Gespräch dient ferner dazu, über die Möglichkeiten des BEM näher aufzuklären sowie Ziele, Lösungsideen und Perspektiven der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters im Hinblick auf die Überwindung beziehungsweise Vermeidung der Arbeitsunfähigkeit kennenzulernen. Das Gespräch wird von dem/der SEM-Koordinator/in dokumentiert und das Protokoll allen Beteiligten zur Verfügung gestellt.
BEM-Team. Zur Umsetzung des BEM in der Muster GmbH wird ein BEM-Team gebildet. Die Teammitglieder sind ◼ ein/e Beauftragte(r) des Arbeitgebers (z.B. der Personalabteilung), ◼ ein Mitglied des Betriebsrats, ◼ die Ansprechperson(en)/Xxxxxxxxxxx ◼ die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, ◼ der Betriebsarzt, ◼ die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Leitung des Teams liegt bei der/dem Beauftragten des Arbeitgebers. Dieses Kernteam kann vorübergehend bedarfsabhängig erweitert werden, insbesondere um zusätzlichen betriebsinternen oder –externen Sachverstand einzuholen. Das BEM-Team entwickelt geeignete Instrumente im Rahmen des BEM und trifft die Entscheidungen über allgemeine Maßnahmen. Das BEM-Team berät und entscheidet im Rahmen der Kompetenzen über individuelle, vom jeweiligen Fallmanager vorgeschlagene Maßnahmen und Einleitung der betrieblichen Umsetzung. Mindestens jährlich berichtet das BEM-Team unter Wahrung der Anonymität (Anlage „Bericht an Arbeitgeber“) an den Arbeitgeber Dem BEM-Team werden durch den Arbeitgeber die dafür erforderlichen Ressourcen im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht des aktuellen Teams ist im Intranet bzw. auf der zentralen Infotafel zu finden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.