Benutzung der Mieträume. (1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Die Wohnung wird bei Mietvertragsbeginn von Personen genutzt.
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Benutzung der Mieträume. (1) 10.1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Die Wohnung wird bei Mietvertragsbeginn von Personen genutzt. Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung oder Gebrauchsüber- lassung an einen Dritten von der Zahlung eines angemessenen Zuschlages abhängig machen.
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