Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind. 2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind. 3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Appears in 2 contracts
Samples: Air Transport Agreement, Luftverkehrsabkommen
Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – - oder deren Auferlegung zu gestatten – - als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.
3. Diese Gebühren müssen haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.
Appears in 1 contract
Samples: Air Transport Agreement
Benutzungsgebühren. 1. Keine ) Jede Vertragspartei ist berechtigt, darf den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere benannten Luftfahrtunternehmen keine höheren Benutzungsgebühren aufzuerlegen – auferlegen oder deren Auferlegung zu gestatten – gestatten, als jenedie, die von ihren eigenen LuftverkehrsunternehmenLuftfahrtunternehmen, welche die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführenDienste betreiben, auferlegt sinderhoben werden.
2. ) Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die den Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragsparteibenannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei auferlegt werden, welche die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sindDienste durchführen.
3. Diese ) Solche Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen soliden wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Appears in 1 contract
Samples: Luftverkehrsabkommen
Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.
3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Appears in 1 contract
Samples: Luftverkehrsabkommen