Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
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Benutzungsgebühren. 1. Keine ) Jede Vertragspartei ist berechtigt, darf den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere benannten Luftfahrtunternehmen keine höheren Benutzungsgebühren aufzuerlegen – auferlegen oder deren Auferlegung zu gestatten – gestatten, als jenedie, die von ihren eigenen LuftverkehrsunternehmenLuftfahrtunternehmen, welche die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführenDienste betreiben, auferlegt sinderhoben werden.
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Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – - oder deren Auferlegung zu gestatten – - als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
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