Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Benutzungsgebühren, die von ihren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, gerecht, angemessen, nicht-diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sind. Diese Gebühren können den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten können eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werden. 2. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Fluggesellschaften und/oder ihren Vertretungen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften oder ihre Vertretungen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß den Grundsätzen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels zu ermöglichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können. 3. Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf eine Bestimmung dieses Artikels gelten, außer: a) wenn sie es versäumt, einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise, wegen der sich die andere Vertragspartei beschwert hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder b) wenn sie nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreift, um einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise zu beheben, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Benutzungsgebühren. (1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ) Benutzungsgebühren, die von ihren den für die Gebührener- hebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen einer Vertragspartei von den Fluggesellschaften Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolleerho- ben werden, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, müssen gerecht, angemessen, nicht-nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sindBenutzerkategorien gleichmäßig ver- teilt sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei dürfen jedenfalls nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingun- gen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden.
(2) Benutzungsgebühren, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei erhoben werden, können sich nach den Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumfeld-, Flugnavigations- und Luft- sicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese Gebühren können den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten können eine angemessene Vermögensrendite Kapital- rendite nach Abschreibungen beinhaltenAbschreibung enthalten. Einrichtungen und DienstleistungenDienste, für die Benutzungsgebühren diese Gebühren erhoben werden, sind effizient werden auf leistungsfä- higer und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werdenwirtschaftlicher Grundlage bereitgestellt.
2. (3) Jede Vertragspartei fördert Beratungen ermutigt zu Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen Stel- len in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet und den Fluggesellschaften und/oder ihren VertretungenLuftfahrtunternehmen, die welche die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und nutzen; sie ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften oder ihre VertretungenLuftfahrtunternehmen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß im Einklang mit den Grundsätzen der Absätze (1) nach den Absätzen 1 und (2) dieses Artikels zu ermöglichen2 erforderlich sind. Jede Vertragspartei stellt sicherermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden, die Benutzer inner- halb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern, bevor die Änderungen vor- genommen werden.
(4) In Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Arti- kel 19 wird von keiner Vertragspartei angenommen, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können.
3. Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf sie gegen eine Bestimmung dieses Artikels geltenverstoßen hat, außer:es sei denn,
a) wenn sie es versäumtunterlässt es, einen Vorwurf innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder eine VorgehensweisePraxis vorzunehmen, wegen der auf die sich die andere Beschwerde der anderen Vertragspartei beschwert hatbezieht, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder
oder b) wenn sie unterlässt es nach einer solchen Überprüfung nicht Überprüfung, alle in ihrer Macht ihr zur Verfü- gung stehenden Maßnahmen ergreiftzu ergreifen, um einen Vorwurf eine Gebühr oder eine Vorgehensweise Praxis zu behebenändern, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.
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Samples: Air Transport Agreement
Benutzungsgebühren. (1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ) Benutzungsgebühren, die von ihren den für die Gebührenerhebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen einer Vertragspartei von den Fluggesellschaften Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolleerhoben werden, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, müssen gerecht, angemessen, nicht-nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien Benutzer- kategorien gleichmäßig verteilt sindsein. Diese Gebühren können den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten können eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die dürfen jedenfalls nicht weniger günstig sind ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einer einem anderen Fluggesellschaft Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten Festlegung der Gebühren gewährt werden.
(2) Benutzungsgebühren, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei erhoben werden, können sich nach den Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumfeld-, Flug- navigations- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Gebühren erhoben werden, werden auf leistungsfähiger und wirtschaftlicher Grundlage bereit- gestellt.
(3) Jede Vertragspartei fördert Beratungen ermutigt zu Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet und den Fluggesellschaften und/oder ihren VertretungenLuftfahrtunternehmen, die welche die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und nutzen; sie ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften oder ihre VertretungenLuftfahrtunternehmen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß im Einklang mit den Grundsätzen der Absätze (1) nach den Absätzen 1 und (2) dieses Artikels zu ermöglichen2 erforderlich sind. Jede Vertragspartei stellt sicherermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Ände- rung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(4) In Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 wird von keiner Vertragspartei angenommen, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können.
3. Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf sie gegen eine Bestimmung dieses Artikels geltenverstoßen hat, außer:
es sei denn, a) wenn sie es versäumtunterlässt es, einen Vorwurf innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder eine VorgehensweisePraxis vorzunehmen, wegen der auf die sich die andere Beschwerde der anderen Vertragspartei beschwert hatbezieht, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder
b) wenn sie nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreift, um einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise zu beheben, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.
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Samples: Air Transport Agreement
Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Die Benutzungsgebühren, die von ihren den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von jeder Vertragspartei den Fluggesellschaften benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen, nicht-nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt Benutzerkategorien gerecht aufgeteilt sein. In jedem Fall werden solche Benutzungsgebühren von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erhoben, die nicht ungünstiger als die günstigsten Bedingungen sind, die jedem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühren zur Verfügung stehen.
2. Diese Die Benutzungsgebühren, die von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei erhoben werden, können die vollen Kosten widerspiegeln, die den für die Erhebung von Gebühren können den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder StellenStellen durch Bereitstellung der entsprechenden Flughafen-, die die entsprechenden Flughafen- Flughafenumgebungs-, Flugnavigations- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem dem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechenFlughafensystems entstehen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten Vollkosten können eine angemessene Vermögensrendite Rendite auf die Vermögenswerte nach Abschreibungen beinhaltenAbschreibung einschließen. Die Einrichtungen und DienstleistungenDienste, für die Benutzungsgebühren Gebühren erhoben werden, sind effizient auf einer effizienten und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werdenwirtschaftlichen Grundlage bereitzustellen.
23. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Fluggesellschaften und/oder ihren VertretungenLuftverkehrsgesellschaften, die welche die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmennutzen, und ermutigt fordert die für die Erhebung von Gebühren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften oder ihre VertretungenLuftverkehrsgesellschaften auf, die nötigen Informationen auszutauschen, die benötigt werden, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Absätze (1) Absätzen 1 und (2) dieses Artikels 2 zu ermöglichen. Jede Vertragspartei stellt sicherfordert die für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden auf, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen Benutzer mit angemessener Frist über alle geplanten Änderungen jeden Vorschlag zur Änderung der Benutzungsgebühren informierenzu unterrichten, damit diese Behörden vor der Durchführung von um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen könnenvorgenommen werden.
34. Keine der Vertragsparteien Vertragspartei darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß in Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) 23 dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf gegen eine Bestimmung dieses Artikels geltenverstoßend angesehen werden, außer:
aes sei denn, (i) wenn sie es versäumt, einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise, wegen der sich die andere Vertragspartei beschwert hat, nimmt innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder
bkeine Überprüfung der Vorwürfe oder Verhaltensweise vor, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, oder (ii) wenn sie muss nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreiftergreifen, um einen Vorwurf die Vorwürfe oder eine Vorgehensweise zu behebenVerhaltensweise, die mit diesem Artikel unvereinbar istsind, zu beseitigen.
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Samples: Air Transport Agreement
Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass Benutzungsgebühren, die von ihren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von den Fluggesellschaften Luftfahrtgesellschaften der anderen Vertragspartei Partei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, gerecht, angemessen, nicht-nicht ungerecht diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sind. Diese Gebühren können dürfen den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten können dürfen eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften Luftfahrtgesellschaften der anderen Vertragspartei Partei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Fluggesellschaft Luftfahrtgesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werden.
2. Jede Vertragspartei Partei fördert Beratungen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Fluggesellschaften Luftfahrtgesellschaften und/oder ihren Vertretungen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften Luftfahrtgesellschaften oder ihre Vertretungen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß den Grundsätzen der Absätze (1) 1 und (2) 2 dieses Artikels zu ermöglichen. Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können.
3. Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf eine Bestimmung dieses Artikels gelten, außer:
(a) wenn sie es versäumt, einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise, wegen der sich die andere Vertragspartei beschwert hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder
(b) wenn sie nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreift, um einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise zu beheben, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.
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Samples: Luftverkehrsabkommen