Benutzungsgebühren. 1. Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen und nicht ungerechtfertigt diskriminierend sein.
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Benutzungsgebühren. (1. Die ) Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren Gebührener- hebung zuständigen Behörden jeder oder Stellen einer Vertragspartei von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden könnenerho- ben werden, müssen gerecht, angemessen und angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und auf die Benutzerkategorien gleichmäßig ver- teilt sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei dürfen jedenfalls nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingun- gen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden.
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Benutzungsgebühren. 1. Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden oder Stellen jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen und angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und auf die Benutzerkategorien gerecht aufgeteilt sein. In jedem Fall werden solche Benutzungsgebühren von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erhoben, die nicht ungünstiger als die günstigsten Bedingungen sind, die jedem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühren zur Verfügung stehen.
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Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at
Benutzungsgebühren. (1. Die ) Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren Gebührenerhebung zuständigen Behörden jeder oder Stellen einer Vertragspartei von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden könnenerhoben werden, müssen gerecht, angemessen und angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und auf die Benutzer- kategorien gleichmäßig verteilt sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei dürfen jedenfalls nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden.
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