Beratung /Nachbetreuung Musterklauseln

Beratung /Nachbetreuung. Der Leistungserbringer berät soweit erforderlich den Versicherten bzw. die ihn betreuende(n) Person(en) bezüglich des Hilfsmitteleinsatzes und führt die erforderliche Nachbetreuung (insbe- sondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, Beratung über die bedarfsgerechte Nutzung des Zubehörs / Verbrauchsmaterialien) durch.
Beratung /Nachbetreuung. Der Leistungserbringer berät den Versicherten bzw. die durch ihn benannten Kooperations- partner der Anlage 11: Verzeichnis der Nachunternehmer bezüglich des Hilfsmitteleinsatzes und führt die erforderliche Nachbetreuung durch. Maßgeblich ermittelt der Leistungserbringer zu Beginn der erstmaligen Versorgung und bei Änderung der ärztlichen Diagnose den indivi- duellen Versorgungsbedarf des Versicherten. Diese benannten Kooperationspartner führen hierzu nach vorheriger Terminabsprache per- sönliche Beratungen "vor Ort", d.h. am Wohnsitz des Versicherten (in der Häuslichkeit des Versicherten oder in Behinderteneinrichtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrich- tungen) durch. Die Hilfsmittel bezogene Beratung beinhaltet: • Die persönliche Beratung der/des Versicherten – sofern erforderlich unter Einbezie- hung pflegender Angehöriger bzw. des beteiligten Pflegepersonals – über die für seine/ihre konkrete Versorgungssituation geeigneten und notwendigen Hilfsmittel auf der Basis der vertragsärztlichen Verordnung und des vereinbarten Produktportfolios. • Die Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich einer aufzah- lungsfreien Versorgung und des freien Produktwahlrechts (Xxxx des 10stellers) nach diesem Vertrag. • Es erfolgte eine sachgerechte, (persönliche) Einweisung des Versicherten oder erfor- derlichenfalls dessen Pflegeperson in den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Die Ein- weisung erstreckt sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des/der Hilfsmittel(s). Die Einweisung umfasst insbesondere die einzelnen Schritte der Stomaversorgung (Vorbereitung der Materialien, Entfernung der Stomaartikel, Reinigung und Stomapflege einschließlich der stomaumgebenden Haut, Anlegen der Stomaartikel, Nachbereitung). Ziel der Einweisung ist, dass die/der Versicherte in den Stand versetzt wird, das/die Hilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher selbständig zu nutzen. Es ist eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung/Gebrauchsinforma- tion in deutscher Sprache auszuhändigen. • Eine Bemusterung hat entsprechend dem Ergebnis der Bedarfsermittlung mit ver- schiedenen, individuell geeigneten Produkten gemeinsam mit der Versicherten oder dem Versicherten möglichst von verschiedenen Herstelllern bei der Erstversorgung oder einem Produktwechsel zu erfolgen. • Die gemeinsame Auswahl und Anpassung der Hilfsmittel (10Stellers) an das sich ver- ändernde Stoma und ggf. Lebensgewohnheiten auf der Basis der vertragsärztlichen Verordnung. Der Leistu...
Beratung /Nachbetreuung. Der Leistungserbringer berät soweit erforderlich den Versicherten bzw. die ihn betreuende(n) Person(en) bezüglich des Hilfsmitteleinsatzes und führt die erforderliche Nachbetreuung (insbe- sondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, Beratung über die bedarfsgerechte Nutzung des Zubehörs / Verbrauchsmaterialien) durch. Der Leistungserbringer hat die persönlichen Beratungen „vor Ort“ schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift des Versicherten oder Angehörigen bestätigen zu lassen. Dem Leis- tungserbringer steht es frei, hierfür die Anlage 08: „Muster Besuchsprotokoll“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 abweichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsabschluss zur Kenntnis vorzulegen.
Beratung /Nachbetreuung. Der Leistungserbringer berät soweit erforderlich den Versicherten bzw. die ihn betreuende(n) Person(en) bezüglich des Hilfsmitteleinsatzes und führt die erforderliche Nachbetreuung (insbe- sondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, Beratung über die bedarfsgerechte Nutzung des Zubehörs / Verbrauchsmaterialien) durch. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der persönlichen Beratungsgespräche vor Ort mittels einer Protokolldokumentation verpflichtet. Der Leistungserbringer hat sich durch Unter- schrift des Versicherten die Beratung bestätigen zu lassen. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür Anlage 07: „Beratung des Versicherten vor Versorgung mit Hilfsmitteln“ und Anlage 08: „Mehrkostenerklärung des Versicherten zur Versorgung mit Hilfsmitteln“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 07, Anlage 08 abweichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzulegen.

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  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen