Beratung und Bedarfsfeststellung Musterklauseln

Beratung und Bedarfsfeststellung. Die hilfsmittelbezogene Beratung und Bedarfsfeststellung ist grundsätzlich bis zum dritten Werktag1 nach Eingang einer Versorgungsanzeige durchzuführen. Die Beratung hat sich der Leistungserbringer durch den Versicherten schriftlich bestätigen zu lassen. Hierfür können die Dokumente verwenden, die der GKV SV auf seine Homepage2 zum Download zur Verfügung stellt, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Der Leistungserbringer hat unverzüglich, spätestens jedoch am 1. Werktag nach Eingang der Versorgungsanzeige, mit dem Versicherten3 einen Termin zur Bedarfsfeststellung abzu- stimmen. Dem Versicherten ist hierfür ein Fixtermin, höchstens jedoch ein maximales Zeit- fenster von 2 Stunden vorzuschlagen. Die Bedarfsfeststellung erfolgt nach den Details des Hilfsmittelverzeichnisses. Es kann zu- sätzlich erforderlich sein, einen Erhebungsbogen oder eine Erprobung (siehe Ziff. 2.7) durch- zuführen. Hierfür ist der „Anpassbogen“ gem. Anlage 05 zu verwenden. Neben dem KKH- Anpassbogen akzeptiert die KKH auch eigene Anpassbögen der Leistungserbringer bzw. der Hersteller, wenn diese mindestens die identischen, erforderlichen Informationen enthalten. Sollten weitere Anmerkungen notwendig sein, sind diese gesondert zu dokumentieren. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür können die Dokumente verwenden, die der GKV SV auf seine Homepage4 zum Download zur Verfügung stellt, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Auf Verlangen der KKH hat der Leistungserbringer die Anforderung der Mehrleistung und die Vornahme der Aufklärung über die Kostenpflicht nachzuweisen.
Beratung und Bedarfsfeststellung. Vor Inanspruchnahme der Leistung ist der Versicherte persönlich zu beraten, welche Hilfs- mittel und zusätzliche Leistungen für die konkrete Versorgungssituation geeignet sind. Der Leistungserbringer hat den konkreten Bedarf festzustellen. Das Nähere regeln die nachfol- genden Ziffern 5.1 ff. Die erste Kontaktaufnahme wird telefonisch vorgenommen. Die Kontaktaufnahme mit dem Versicherten hat taggleich, spätestens am folgenden Werktag2, nach Eingang der Beauftra- gung zur Beratung und Bedarfsfeststellung oder nach Eingang der Verordnung beim Leis- tungserbringer zu erfolgen. Die Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung mit Erprobung von Geräten verschiedener Hersteller sind in der Häuslichkeit des Versicherten persönlich durchzuführen. Dies hat inner- halb von 5 Werktagen nach Eingang der Beauftragung zur Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung oder nach Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer zu erfolgen. Für die Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung in der Häuslichkeit des Versicherten hat der Leistungserbringer bei der ersten Kontaktaufnahme dem Versicherten einen Termin abzustimmen. Dem Versicherten ist hierfür ein Fixtermin, höchstens jedoch ein maximales Zeitfenster von 3 Stunden vorzuschlagen. Wenn der Termin nicht eingehalten werden kann, ist der Versicherte umgehend zu informieren. Jeder Kontaktversuch zur telefonischen Terminabsprache darf ausschließlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Erreicht der Leistungserbringer den Versicherten unter den von der KKH benannten Kontakt- daten nach drei Versuchen nicht, gibt er taggleich oder spätestens am nächsten Werktag eine Rückmeldung bevorzugt per Datenaustausch über die MIP-Schnittstelle, ansonsten te- lefonisch, an den zuständigen Sachbearbeiter der KKH. Der Leistungserbringer schreibt den Versicherten außerdem an, um ihn über den Versorgungsauftrag zu informieren und benennt hier seine vollständigen Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten einer persönlich für den jewei- ligen Versicherten zuständigen Fachkraft. Die Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung in der Häuslichkeit des Versi- cherten hat grundsätzlich werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen. Sofern die Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung an einem Samstag angeboten werden und der Versicherte dies wünscht, können diese auch samstags erfolgen. Wünscht der Versicherte eine Beratung, Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung zu einem späteren Zei...
Beratung und Bedarfsfeststellung. Vor Inanspruchnahme der Leistung ist der Versicherte zu beraten, welche Hilfsmittel und zu- sätzliche Leistungen für die konkrete Versorgungssituation geeignet sind. Der Leistungser- bringer hat den konkreten Bedarf festzustellen. Das Nähere regeln die nachfolgenden Punkte 4.1 und 4.2. Die Beratung und Bedarfsfeststellung kann telefonisch vorgenommen werden. Die telefoni- sche Beratung und Bedarfsfeststellung sind bereits mit der ersten Kontaktaufnahme beim Versicherten durchzuführen. Die Kontaktaufnahme mit dem Versicherten hat taggleich, spä- testens am folgenden Werktag3, nach Eingang der Genehmigung, Beauftragung zur Bera- tung und Bedarfsfeststellung oder nach Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer zu erfolgen. Ist jedoch auf Grund der individuellen Versorgung bzw. des Krankheitsbildes des Versicher- ten eine Beratung und Bedarfsfeststellung vor Ort beim Versicherten zwingend erforderlich,

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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