Erprobung Musterklauseln

Erprobung. Die Dauer der Erprobung richtet sich nach den Empfehlungen des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung zur jeweiligen Produktuntergruppe und/oder den Hersteller- angaben. Das Risiko, dass eine Erprobung ergeben sollte, dass das Hilfsmittel nicht zur Versorgung geeignet ist, trägt der Leistungserbringer.
Erprobung. Kennenlern- und Prüfungszweck Angemessene Dauer?
Erprobung sind für die AOK Rheinland/Hamburg verbindlich.
Erprobung. Sollte aufgrund der Beschaffenheit/Eigenschaften/Besonderheiten/Bauweise des Hilfsmittels oder durch die individuelle Erkrankung des Versicherten eine Erprobung beim Versicherten erforderlich sein, hat diese im Zusammenhang mit der Bedarfsfeststellung zu erfolgen. In diesen Fällen muss die Abholung des Hilfsmittels vom Lager entsprechend im Rahmen der Bedarfsfeststellung und der Erprobung stattfinden. Sofern der Leistungserbringer nach Abholung des Hilfsmittels vom Zentrallager eine Erpro- bung mit dem Versicherten durchzuführen hat/durchführen muss, ist die Erprobung innerhalb von 3 Werktagen zu beginnen. Die Kosten für die Erprobung sind mit der angebotenen Wie- dereinsatzpauschale für das jeweilige Hilfsmittel abgegolten. Kommt es nach der Erprobung nicht zur Versorgung, gilt Ziffer 2.11.
Erprobung. Rocket kann Produkte für eine Nutzung als „Erprobung“ in den Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung stellen. Der Kunde wird Generische Daten für Zwecke der Erprobung nutzen. Der Kunde wird keine Daten des Kunden für Zwecke der Erprobung nutzen. Rocket wird keinen Zugriff auf die Generischen Daten haben, die der Kunde für Zwecke der Erprobung nutzt.
Erprobung. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Einweisung des Versicherten und ggf. auch der ihn betreuenden oder pflegenden Personen in Handhabung und Pflege des Hilfsmittels ohne zusätzliche Kosten für den Versicherten zu gewährleisten. Hierbei muss insbesondere auf die körperliche Beeinträchtigung des Versicherten, dessen Motivation und körperliche Belastbarkeit Rücksicht genommen werden. Diese Bera- tung ist in der Regel am Aufenthaltsort des Versicherten nach vorheriger Terminab- sprache mit dem Versicherten durchzuführen. Vom Leistungserbringer wird sicherge- stellt, dass die Einweisung, Bereitstellung, Anpassung und Beratungsleistungen nur durch ausgebildetes Fachpersonal vorgenommen werden. Die Einweisung dauert so- lange, bis eine sichere Handhabung des Versicherten im Umgang mit den Hilfsmitteln sichergestellt ist. (2) Der Leistungserbringer hat sich im Rahmen der „Empfangsbestätigung bei Erhalt des Hilfsmittels“ (Anlage 5) von dem Versicherten den einwandfreien Zustand unter An- gabe des Datums bestätigen zu lassen. Aus der Empfangsbestätigung muss hervor gehen, wer die Empfangsbestätigung unterschrieben hat. Quittierungen im Voraus sind unzulässig. Der Versicherte ist darüber aufzuklären, dass das Hilfsmittel Eigen- tum der hkk bleibt. (3) Dass die Einweisung in dem vertraglich vorausgesetzten Umfang erfolgt ist, muss der Versicherte im Rahmen der „Erklärung zur Erprobung“ (Anlage 5) schriftlich bestäti- gen. (4) Darüber hinaus muss der Leistungserbringer vor einer Kostenzusage der hkk eine Erprobung durchführen. Die Erprobungsphase dauert mindestens vier Wochen. Die hkk bestätigt dem Leistungserbringer nach Eingang eines entsprechenden Kosten- voranschlags (schriftlich oder per Fax), dass das Hilfsmittel beim Versicherten er- probt werden kann. Nach Beendigung der Erprobungsphase übersendet der Leis- tungserbringer der hkk die vollständig ausgefüllte und unterschriebene „Empfangs- bestätigung und Erklärung zu Erprobung“ (vgl. Anlage 5). Eine Kostenzusage kann erst dann erfolgen, wenn der hkk die „Empfangsbestätigung und Erklärung zu Erpro- bung“ zugegangen ist, und aus der Erklärung hervorgeht, dass die Erprobung erfolg- reich abgeschlossen wurde. Sofern die Erprobungsphase erfolglos beendet wurde, erhält der Leistungserbringer für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistun- gen die in Anlage 7 geregelte Abbruchpauschale. (5) Zur Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität ist der Leistungserbringer ver- pflichtet, sich vier Wochen nac...
Erprobung. Der Leistungserbringer nimmt im Rahmen der Beratung und Bedarfsfeststellung eine Erpro- bung in der Häuslichkeit des Versicherten oder im Sanitätshaus vor, um die Wirksamkeit des verordneten Hilfsmittels festzustellen. Dabei sind Hilfsmittel verschiedener Herdsteller zu be- rücksichtigen. Anschließend erfolgt die Erstellung eines Erprobungsberichtes unter Verwendung des ent- sprechenden Formulars des jeweiligen Geräteherstellers. Die Dauer der Erprobung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Versicherten.
Erprobung. Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion auch die sicherheitstechnische Prüfung einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.

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  • Überprüfung Der Lizenzgeber hat das Recht zur Überprüfung Ihrer Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie stimmen zu, Folgendes zu tun: (1) Implementierung interner Sicherungen, um nicht autorisiertes Kopieren, Verteilen, Installieren oder die nicht autorisierte Nutzung der Software und der Abonnementsangebote sowie den Zugriff darauf zu verhindern; (2) Erstellen von Unterlagen, die ausreichend die Einhaltung dieser Vereinbarung belegen sowie nach Aufforderung durch den Lizenzgeber die Bereitstellung und Zertifizierung von Metriken und/oder Berichten, die auf diesen Unterlagen basieren und sowohl die Anzahl der Kopien (nach Produkt und Version) als auch die Netzwerkarchitekturen berücksichtigen, in dem Maß, wie sie sich auf Ihre Lizenzierung und Bereitstellung der Software oder der Abonnementsangebote beziehen; (3) Ermöglichen der Überprüfung und Auditierung Ihrer Computer und Unterlagen (schließt auch die Computer und Unterlagen jeglicher Tochtergesellschaften und angegliederten Unternehmen mit Zugriff ein) durch einen Vertreter des Lizenzgebers oder einen unabhängigen Prüfer („Prüfer“) auf Einhaltung der Lizenzierungsbestimmungen für Softwareprodukte und/oder Abonnementsangebote des Lizenzgebers während der üblichen Geschäftszeiten. Nachdem Ihnen der Lizenzgeber oder ein Prüfer schriftlich bestätigt hat, dass Ihre Informationen vertraulich behandelt werden, sind Sie zur vollen Kooperation bei diesem Audit bereit und unterstützen es durch Gewährung des Zugriffs auf die Unterlagen und Computer. Wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Software oder das Abonnementsangebot ohne Lizenz installiert ist oder verwendet wird bzw. darauf zugegriffen wird bzw. dies in der Vergangenheit der Fall war, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen die erforderlichen Lizenzen oder Abonnementsangebote erwerben, um den Fehlbetrag zu decken ohne die Inanspruchnahme anderweitig geltender Ermäßigungen und gemäß den Gebühren, die die Dauer der Deckungslücke widerspiegeln. Im Falle eines Defizits von 5 % oder mehr müssen Sie dem Lizenzgeber die durch diese Prüfung entstandenen Kosten zurückerstatten.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Erfüllung Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhö- hung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschul- det nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- gang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kün- digung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung be- stand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versiche- rers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer- den soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.