Berechnung des Rückzahlungsbetrages Musterklauseln

Berechnung des Rückzahlungsbetrages. Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag (Rückzahlungsbetrag) setzt sich gemäß Ab- satz 2 aus - der Studienzulage gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1, - dem Studienentgelt gemäß § 8 Absatz 2 und - den übernommenen Studiengebühren gemäß § 8 Absatz 4 zusammen. Berücksichtigungsfähig sind die Bruttobeträge der Studienzulage und des Studienent- gelts, d. h., die abgeführte Lohnsteuer, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Eigenanteile zur Zusatzversorgung werden nicht vom Gesamtbetrag abgezo- gen. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung können nicht zurückgefordert werden, d. h., sie werden dem Gesamtbetrag nicht hinzugerechnet (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 -, juris und BAG, Urteil vom 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 -, juris). Die Anwartschaften zur Altersvorsorge werden nicht berührt. Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 sind außer der Studienzulage, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 und den übernommenen Studiengebühren keine weiteren Entgelte und Erstattungsleistungen in die Bemessungsgrundlage für den Rückzahlungsbetrag einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind daher z. B. - die unständigen Entgeltbestandteile und sonstigen Zulagen / Zuschläge nach § 8a, - die erstatteten Fahrt- und Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Erstattungen für Familienheimfahrten gemäß §§ 10 und 11, - die vermögenswirksamen Leistungen gemäß § 15, - die Jahressonderzahlung gemäß § 16 sowie - die Abschlussprämie gemäß § 19. Der so ermittelte Rückzahlungsbetrag verringert sich auf 75 v. H., wenn berufsprakti- sche Studienabschnitte beim Ausbildenden geleistet wurden (Absatz 3). Für die Kür- zung des Rückzahlungsbetrages ist es nicht erforderlich, dass alle berufspraktischen Zeiten beim Ausbildenden absolviert wurden. Des Weiteren vermindert sich der Rückzahlungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des dualen Studiums bestand, um 1/60 (Absatz 4). Im Ausbildungs- und Studienvertrag wurde die Teilnahme an einem dualen Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a TVdS-L (Bereich BBiG) für die Gesamt- dauer von fünf Jahren vereinbart. Das duale Studium beginnt mit dem Ausbildungsteil am 1. August 2020. Der Studienteil beginnt am 1. August 2022. Die Studierende hat berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert und beendet die integrierte Ausbildung er- folgreich am 31. Juli 2023. Das duale Studium endet wie vereinbart nach fünf Jahren. Das Übernahmeangebot de...

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.