Bereiche der Geschäftstätigkeit Musterklauseln

Bereiche der Geschäftstätigkeit. Die DRAG-Gruppe ist in zwei Geschäftsbereichen tätig, zum einen Erdöl/Erdgas und zum anderen Metalle. Die Projekte befinden sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, die von der Produktion über fortgeschrittene Entwicklung bis hin zur Exploration reichen. Der Schwerpunkt liegt bei den produzierenden Bohrungen, die von den Erdöl- und Erdgas-Gesellschaften Cub Creek Energy LLC und Elster Oil & Gas LLC betrieben werden. Cub Creek verfügt auch über eine signifikante Zahl von genehmigten, aber noch nicht gebohrten Flächen. Auf einer dieser Flächen hat das Unternehmen im Juni 2019 mit Bohrungen begonnen. Daneben ist die DRAG-Gruppe im Bereich Erdöl und Erdgas in den USA über die Salt Creek Oil & Gas LLC und Bright Rock Energy LLC aktiv. Für beide Unter- nehmen sieht der Vorstand der DRAG große Wachstumsmöglichkeiten, da sie in sehr etablierten Ölfeldern aktiv sind. 5.2.1 Cub Creek Energy LLC, Highlands Ranch, Colorado, USA („CCE“)
Bereiche der Geschäftstätigkeit. Die DRAG-Gruppe ist im Kern in der Produktion von Erdöl und Erdgas in den USA tätig. Dabei verfügt sie über umfassende produzierende Bohrungen in sehr weit entwickelten und aktiven Ölfeldern. Im Bereich Öl & Gas ist die DRAG-Guppe nicht in der Exploration tätig, sondern entwickelt Flächen, auf denen bereits bestehende Pro- duktion vorhanden ist, oder in deren unmittelbarer Nähe namhafte amerikanische Öl & Gas Unternehmen aktiv sind. Die Emittentin profitierte im Geschäftsjahr 2022 auch von steigenden Ölpreisen. Die Produktion von Öl und Gas wurde im Laufe des Jahres 2022 weiter ausgebaut. Ende 2022 verfügte der Konzern über Anteile an insgesamt 89 eigenständig betriebenen Horizontalbohrungen im Denver-Julesberg Basin, Colorado und im Powder River Basin, Wyoming, sowie über 260 von Partnern betriebenen Bohrungen. In Summe entspricht dies rund 94 Net- tobohrungen. Die Bohrungen verteilen sich über die vier operativ tätigen US-Tochtergesellschaften mit Sitz in Denver, deren Geschäftstätigkeit im Folgenden detailliert dargestellt wird. Neben den im Geschäftsbereich Öl und Gas tätigen Unternehmen besteht ein Portfolio an Beteiligungen und Tochterfirmen im Metallbereich. Dabei stellt Almonty Industries, Inc. die einzige Beteiligung dar, die zum Datum dieses Prospekts einen wesentlichen Buchwert ausmacht. 1876 Resources, LLC 111,1 67% 6.969 69.1 Salt Creek Oil & Gas, LLC 16,7 10% 791 7.3 Bright Rock Energy, LLC 23,4 14% 1.037 4.6 Elster Oil & Gas, LLC 14,2 9% 798 13.1 In Anlehnung an die für in den USA börsennotierte Unternehmen geltenden Regeln der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission – „SEC“), namentlich Regulation S-X (17 CFR 210), § 210.4-10 – Financial accounting and reporting for oil and gas producing activities pursuant to the Federal securities laws and the Energy Policy and Conservation Act of 1975, veröffentlichen die US-Tochtergesellschaften bestimmte Kennzahlen aus den grundsätzlich jährlich eingeholten Reservengutachten über die Reserven der US- Tochtergesellschaften. Am 7. Februar 2023 hat die DRAG die Kennzahlen gemäß den Reservengutachten für das Jahr 2022 veröffentlicht (der „Reservebericht“). Der Reservenbericht stellt die Summe aller Reservengutachten der US- Tochtergesellschaften zum Stichtag 31. Dezember 2022 auf Basis der Ölpreis-Terminkurve vom 30. Dezember 2022 dar. Entsprechend basieren die Öl-Preise auf den NYMEX West Texas Intermediate-Preisen vom 30. Dezem- ber 2022, wobei die Reservegutach...

Related to Bereiche der Geschäftstätigkeit

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.