Bereinigung der Angebote Musterklauseln

Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert. 3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Absatz 2 zulässig. 4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
Bereinigung der Angebote. Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln, wenn - dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder - Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind. Aber Angebote dürfen nicht in einer Weise angepasst werden, dass die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert wird. Preisanpassungen dürfen nur erfolgen, wenn die beiden obengenannten Bedingungen erfüllt sind. Alle Anbieter, die eine realistische Chance auf den Zuschlag haben, sollen in gleichem Umfang die Möglichkeit erhalten, ihre Offerte zu bereinigen (Grundsatz der Gleichbehandlung). Einerseits sind die konkret auf sie bezo- genen Bereinigungspunkte (ZK) aufzulisten und andererseits ist generell über die mit den anderen Anbietern zu bereinigenden Zuschlagskriterien zu informieren (Grundsatz der Transparenz). Die Resultate der Bereinigungen sind im Evaluationsbericht festzuhalten. Wir empfehlen grundsätzlich eine schriftliche Durchführung der Bereinigungen. Erfolgen diese jedoch mündlich, ist folgendes in einem Protokoll festzuhalten, welches von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen ist: - die Namen der anwesenden Personen; - die verhandelten Angebotsbestandteile; - die Ergebnisse der Bereinigungen. Gegenüber beteiligten Anbietern dürfen zudem keine Informationen über Konkurrenzangebote gemacht werden (Prinzip der Vertraulichkeit). Wichtig: Alle Bereinigungen sind immer vor der Zuschlagserteilung durchzuführen! Nach dem Zu- schlag sind keine Anpassungen der Offerten mehr erlaubt.