Common use of Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen Clause in Contracts

Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Be- reitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU2, im Wesentlichen über- einstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. Xxxx 19953 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20174 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollver- tragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zu- ständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht 1 LR-Nr. 0.631.112.1 2 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel- lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fas- sung gemäss ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62. 3 LR-Nr. 947.1 4 LR-Nr. 947.102.181 Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Dritt- staat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liech- tenstein alle Funkanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Er- richtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanla- gen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Funkanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewer- tung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grund- lage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Ver- fügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schwei- zerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Änderung Der Protokolle Iv Und v Zur Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Be- reitstellung Bereit- stellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere ins- besondere mit der Richtlinie 2014/53/EU2EU6, im Wesentlichen über- einstimmtüberein- stimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. Xxxx 19953 19957 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20174 20178 über den Verkehr mit Funkanlagen Funk- anlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollver- tragsrecht Zollvertragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zu- ständigzuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht 1 LR-Nr. 0.631.112.1 2 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel- lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fas- sung gemäss ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62. 3 LR-Nr. 947.1 4 LR-Nr. 947.102.181 Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Dritt- staat Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Reco- gnition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liech- tenstein Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähigverkehrs-‌ fähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Er- richtung Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanla- gen Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Funkanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewer- tung Bewertung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grund- lage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Ver- fügung Verfü- gung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schwei- zerischen schweizeri- schen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Be- reitstellung Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU2EU7, im Wesentlichen über- einstimmtübereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. Xxxx 19953 19958 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20174 20179 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum Wirt- schaftsraum sowie dem Zollver- tragsrecht Zollvertragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zu- ständigzustän- dig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht 1 LR-NrRechnung zu tragen, hat 5 Fassung gemäss Revision vom 6. 0.631.112.1 2 Mai 2019, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juli 2019 (AS 2019 2655). 6 SR 0.631.112.514.6 7 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel- lung Bereit- stellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fas- sung Fassung gemäss ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62. 3 8 LR-Nr. 947.1 4 9 LR-Nr. 947.102.181 Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Dritt- staat Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liech- tenstein Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähigverkehrs- fähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen zuständi- gen liechtensteinischen Behörden bei der Er- richtung Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung Konformi- tätsbewertung von Funkanla- gen Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere insbeson- dere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Funkanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewer- tung Bewertung und Bestätigung Be- stätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grund- lage Grundlage von harmonisierten har- monisierten europäischen Normen, sofern diese zur Ver- fügung Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schwei- zerischen schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Be- reitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU2, im Wesentlichen über- einstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. Xxxx 19953 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20174 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollver- tragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zu- ständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht 1 LR-Nr. 0.631.112.1 SR 0.631.112.514.6 2 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2616. Februar April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel- lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fas- sung gemäss , ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2380, ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30. 3 LR-Nr. 947.1 4 LR-Nr. 947.102.181 tragsrecht ist das AK für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkan- lagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Dritt- staat Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liech- tenstein Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Er- richtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanla- gen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Funkanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewer- tung und Bestätigung der KonformitätKonfor- mitätsbewertung; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grund- lage Grundlage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Ver- fügung Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schwei- zerischen schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, NormenNor- men.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I Bis v Der Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches