BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE Musterklauseln

BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE. Die Universität Bamberg berichtet in Form eines Abschlussberichtes zum 31.12.2013 sowie in Form zweier Zwischenberichte zum 01.12.2010 und zum 01.12.2012 über den Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung. Dem Abschlussbericht wird eine Übersicht mit den aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten beigefügt, um wesentliche quantitative Entwicklungen an der Universität zu dokumentieren; dem Zwischenbe- richt zum 01.12.2012 wird eine entsprechend der Anlage 2 aufgebaute Übersicht beigefügt, in der die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellsten Daten zusammengefasst sind. Zur weiteren Professionalisierung künftiger Leistungsvergleiche wirkt die Universität Bamberg zusammen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und den anderen Universitäten an der Fortentwicklung eines für alle Universi- täten nach einheitlichen Grundsätzen strukturierten Berichtswesens mit untereinan- der vergleichbaren (Leistungs-)Kennzahlen und dessen regelmäßiger Fortschreibung mit. Auf der Grundlage der Berichte der Universität Bamberg wird der Grad der Zielerrei- chung bewertet.
BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE. (1) Hochschulen und MW kommen überein, dass die Berichterstattung gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit sämtliche vorbenannten Punkte umfasst. Es erfolgt eine jährli- che Vorlage eines entsprechenden Finanzberichtes, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben aus Leistungen für Dritte. Zudem wird die Leistungsfähigkeit der Hochschulen anhand der in Anlage 3 auf- geführten und mit den Hochschulen abgestimmten Indikatoren dargestellt. Eine inhaltliche Berichter- stattung in Form von Rektoratsberichten erfolgt sowohl nach dem Jahr 2022 für die dann zurückliegen- den Jahre der vorliegenden Zielvereinbarung (Zwischenbericht) als auch nach dem Jahr 2024 für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung (jeweils zum 30.06. des Folgejahres) entsprechend den in der Ver- einbarung beschlossenen Aufgaben. Die Form der Berichte und Anlage können in der Laufzeit der Ziel- vereinbarung nach Abstimmung der Vertragsparteien den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. (2) Die Hochschulen berichten einmal jährlich nach dem mit dem MW abgestimmten Berechnungsmo- dus die Kapazitäten und überprüfen die Auslastung des gesamten Studienangebots unter Beachtung der in A.1 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Schließung von unterausgelasteten Studiengängen. 1 Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landwirtschaft/Agrarmanagement Landschaftsentwicklung (LOEL) Landwirtschaft Naturschutz / Landschaftsplanung Landschaftsarchitektur / Umweltplanung Ökotrophologie / Ernährungstherapie / Natur- heilkunde 2 Wirtschaft Betriebswirtschaft Digitale Wirtschaft Internationaler Handel Wirtschaftsrecht / Steuern Immobilienwirtschaft Online-Kommunikation
BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE. (1) Hochschulen und MW kommen überein, dass die Berichterstattung gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit sämtliche vorbenannten Punkte umfasst. Es erfolgt eine jährli- che Vorlage eines entsprechenden Finanzberichtes, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben aus Leistungen für Dritte. Zudem wird die Leistungsfähigkeit der Hochschulen anhand der in Anlage 3 auf- geführten und mit den Hochschulen abgestimmten Indikatoren dargestellt. Eine inhaltliche Berichter- stattung in Form von Rektoratsberichten erfolgt sowohl nach dem Jahr 2022 für die dann zurückliegen- den Jahre der vorliegenden Zielvereinbarung (Zwischenbericht) als auch nach dem Jahr 2024 für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung (jeweils zum 30.06. des Folgejahres) entsprechend den in der Ver- einbarung beschlossenen Aufgaben. Die Form der Berichte und Anlage können in der Laufzeit der Ziel- vereinbarung nach Abstimmung der Vertragsparteien den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. (2) Die Hochschulen berichten einmal jährlich nach dem mit dem MW abgestimmten Berechnungsmo- dus die Kapazitäten und überprüfen die Auslastung des gesamten Studienangebots unter Beachtung der in A.1 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Schließung von unterausgelasteten Studiengängen.
BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE. (1) Hochschulen und MW kommen überein, dass die jährliche Berichterstattung gegenüber dem Land- tag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit auf Grundlage der Festlegungen des aktuellen Manu- als zur Berichterstattung erfolgt und diese sämtliche vorbenannten Berichtspunkte umfasst. Neben der Vorlage eines entsprechenden Rektorats- und Finanzberichtes, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben aus Leistungen für Dritte, wird die Leistungsfähigkeit der Hochschulen anhand der in Anla- ge 3 aufgeführten Indikatoren dargestellt. Manual und Anlage können in der Laufzeit der Zielvereinba- rung nach Abstimmung der Vertragsparteien den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. (2) Die Hochschulen ermitteln nach dem mit dem MW abgestimmten Berechnungsmodus auf Grund- lage der Kapazitätserhebung regelmäßig die Auslastung des gesamten Studienangebots.
BERICHTERSTATTUNG UND ERFOLGSKONTROLLE. (1) Hochschulen und MW kommen überein, dass die Berichterstattung gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit sämtliche vorbenannten Punkte umfasst. Es erfolgt eine jährli- che Vorlage eines entsprechenden Finanzberichtes, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben aus Leistungen für Dritte. Zudem wird die Leistungsfähigkeit der Hochschulen anhand der in Anlage 3 auf- geführten und mit den Hochschulen abgestimmten Indikatoren dargestellt. Eine inhaltliche Berichter- stattung in Form von Rektoratsberichten erfolgt sowohl nach dem Jahr 2022 für die dann zurückliegen- den Jahre der vorliegenden Zielvereinbarung (Zwischenbericht) als auch nach dem Jahr 2024 für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung (jeweils zum 30.06. des Folgejahres) entsprechend den in der Ver- einbarung beschlossenen Aufgaben. Die Form der Berichte und Anlage können in der Laufzeit der Ziel- vereinbarung nach Abstimmung der Vertragsparteien den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. (2) Die Hochschulen berichten einmal jährlich nach dem mit dem MW abgestimmten Berechnungsmo- dus die Kapazitäten und überprüfen die Auslastung des gesamten Studienangebots unter Beachtung der in A.1 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Schließung von unterausgelasteten Studiengängen . In den drei fachlichen Säulen der Hochschule werden Kernprofile etabliert. Durch interdisziplinäre Ver- knüpfung, Fachvertretung und Kopplung von Lehrangeboten können mit den vorhandenen Ressourcen weitere interdisziplinäre Studienangebote realisiert werden. Dadurch ergeben sich eine erhöhte Effizi- enz und bessere Auslastung der Ressourcen bei gleichzeitig bedarfsgerechtem Studienangebot. Kernprofile Interdisziplinäres Profile • Mechatronik, Automation, Physikalische Technik • Chemie- / Umwelt- / Verfahrenstechnik • Maschinenbau, Kunststofftechnik, Produktionstech- nik • Informatik / Kommunikationstechnik • Technische Redaktion und Wissenskommunikation • Sozial- / Kulturmanagement • Kultur- und Medienwissen- schaften • Wirtschaftsingenieurwesen • Wirtschaftsinformatik • Ingenieurinformatik • Ingenieurpädagogik • Betriebswirtschafts- und Managementlehre • Sozialarbeitswissenschaften / Soziale, sexuelle und kulturelle Bildung Für die Bewirtschaftung der zugewiesenen Zuschüsse und sonstigen Zuführungen durch die Hoch- schule gelten auf der Grundlage der im Haushaltsplan des Landes erteilten Ermächtigungen nachfol- gende Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen. Auf sonstige Zuweisungen (z. B. Sonde...
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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.