Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung Musterklauseln

Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Die Akademie wird über die Zielerreichung zu I. zum 31.03.2013 berichten. Dem Be- richt wird eine Übersicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Daten beigefügt. Auf Grundlage des Berichts der Akademie wird der Grad der Zielerreichung bewertet. Fer- ner können für die Erreichung konkreter Ziele ab 2011 weitere Ressourcen oder nichtmonetäre Anreize gewährt werden. Welche konkreten Konsequenzen bei von der Akademie zu vertretender Nichterreichung der vereinbarten Ziele zu ziehen sind, wird nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden.
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Die Hochschule wird über die Zielerreichung zum 31.03.2013 berichten. Dem Bericht wird eine Übersicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Daten beigefügt. Auf der Grundlage des Berichts wird der Grad der Zielerreichung bewertet. Ferner können für die Erreichung konkreter Ziele ab 2011 weitere Ressourcen oder nichtmonetäre An- reize gewährt werden. Ob und ggf. welche konkreten Konsequenzen bei von der Hochschule zu vertretender Nichterreichung der vereinbarten Ziele zu ziehen sind, wird nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden.
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Maßnahmen zur Vorbereitung auf den doppelten Abiturjahrgang 2011
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Die HFF wird über die Zielerreichung unter II. zum 31.03.2013 berichten. Dem Schluss- bericht wird eine Übersicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Daten beigefügt. Auf Grundlage des Berichts der HFF wird der Grad der Zielerreichung bewertet. Ferner können für die Erreichung konkreter Ziele ab 2011 weitere Ressourcen oder nichtmone- täre Anreize gewährt werden. Welche konkreten Konsequenzen bei von der HFF zu vertretender Nichterreichung der vereinbarten Ziele zu ziehen sind, wird nach Ab- schluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden.
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Maßnahmen zur Vorbereitung der Akademie auf den doppelten Abiturjahrgang 2011
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. Die Universität Bayreuth berichtet in Form eines Abschlussberichtes zum 31.12.2013 sowie in Form zweier Zwischenberichte zum Stichtag 01.12.2010 und zum Stichtag 01.12.2012 über den Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung. Dem Abschlussbericht wird eine Übersicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Da- ten beigefügt, um wesentliche quantitative Entwicklungen an der Universität zu do- kumentieren; dem Zwischenbericht zum 01.12.2012 wird eine entsprechend der Anlage aufgebaute Übersicht beigefügt, in der die zu diesem Zeitpunkt zur Verfü- gung stehenden aktuellsten Daten zusammengefasst sind. Zur weiteren Professionalisierung künftiger Leistungsvergleiche wirkt die Universität Bayreuth zusammen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und den anderen Universitäten an der Fortentwicklung eines für alle Universi- täten nach einheitlichen Grundsätzen strukturierten Berichtswesens mit untereinan- der vergleichbaren (Leistungs-) Kennzahlen und dessen regelmäßiger Fortschrei- bung mit. Auf der Grundlage der Berichte der Universität Bayreuth wird der Grad der Zieler- reichung bewertet. Die Inaussichtstellung von Haushaltsmitteln ab dem Jahre 2011 steht unter dem Vorbehalt der Fortschreibung der Mittelbereitstellung für den Innovationsfonds durch den Haushaltsgesetzgeber in bisheriger Höhe auch für die Jahre 2011 bis 2013. Ferner können für die Erreichung konkreter Ziele weitere Ressourcen oder nichtmonetäre Anreize gewährt werden. Die Nichterreichung vereinbarter Ziele führt zu Konsequenzen, es sei denn, die Universität kann nachweisen, dass sie notwendige und geeignete Handlungen zur Zielerreichung vorgenommen hat, das vereinbarte Ziel aber gleichwohl aus Grün- den verfehlt wurde, die sie nicht zu vertreten hat. Als Konsequenzen kommen ins- besondere die (teilweise) Rückforderung der in den Zielvereinbarungen zugewiese- nen Ressourcen, die Sperre von Haushaltsansätzen oder die Umsetzung von Haushaltsstellen und -mitteln der Universitäten in Betracht. Ferner können auch gewährte bzw. in Aussicht gestellte monetäre oder nicht monetäre Anreize wieder entzogen oder versagt werden. Ob und ggfs. welche konkreten Konsequenzen zu ziehen sind, wird nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden.
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung. 5.1.1 Die Universität berichtet in Form eines Abschlussberichtes zum 31.12.2013 sowie in Form zweier Zwischenberichte zum 01.12.2010 und zum 01.12.2012 über den Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung. Den Berichten wird eine Übersicht mit den aus der An- lage ersichtlichen Daten größtmöglicher Aktualität beigefügt, um wesentliche quantitative Entwicklungen an der Universität zu dokumentieren. Dem Abschlussbericht wird eine Übersicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Daten beigefügt, um wesentliche quantita- tive Entwicklungen an der Universität zu dokumentieren; dem Zwischenbericht zum 01.12.2012 wird eine entsprechend der Anlage aufgebaute Übersicht beigefügt, in der die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellsten Daten zusammengefasst sind. 5.1.2 Zur weiteren Professionalisierung künftiger Leistungsvergleiche wirkt die Universität zusammen mit dem Staatsministerium und den anderen Universitäten an der Fortentwick- lung eines für alle Universitäten nach einheitlichen Grundsätzen strukturierten Berichtswe- sens mit untereinander vergleichbaren (Leistungs-)Kennzahlen und dessen regelmäßiger Fortschreibung mit. 5.1.3 Auf der Grundlage der Berichte der Universität wird der Grad der Zielerreichung bewertet. 5.1.4 Die Inaussichtstellung von Haushaltsmitteln ab dem Jahre 2011 steht unter dem Vorbehalt der Fortschreibung der Mittelbereitstellung für den Innovationsfonds durch den Haushaltsgesetzgeber in bisheriger Höhe auch für die Jahre 2011 bis 2013. Ferner kön- nen für die Erreichung konkreter Ziele weitere Ressourcen oder nichtmonetäre Anreize gewährt werden. Die Nichterreichung vereinbarter Ziele führt zu Konsequenzen, es sei denn, die Universität kann nachweisen, dass sie notwendige und geeignete Handlungen
Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung 

Related to Berichterstattung Erfolgskontrolle Zielerreichung

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.