Erfolgskontrolle Musterklauseln

Erfolgskontrolle. Einmal jährlich setzen sich die Vertragspartner zusammen, um den Erfolg der vereinbarten Maßnahmen zu bewerten und wenn notwendig in gegenseitigem Einvernehmen Anpassungen und Änderungen vorzunehmen. Dies bedarf der Schriftform. Zum Ende der Laufzeit dieser freiwilligen Vereinbarung wird durch die Vertragspartner ein gemeinsamer Bericht vorgelegt, der insbesondere die Ergebnisse der vereinbarten Maßnahmen bewertet.
Erfolgskontrolle. Als Bestandteil des Sachberichts ist darzustellen, ob und inwieweit die in Absatz 3 festgelegten Erfolgskriterien für das Projekt erfüllt worden sind. Sollten sich aus dem Projekt veränderte Formen des Umgangs mit den bearbeiteten Objekten ergeben haben (z. B. eine Rückgabe), muss dies in den Sachbericht aufgenommen werden.
Erfolgskontrolle. Auf der Grundlage des Berichts der Universität Bamberg erfolgt eine Bewer- tung der Zielerreichung. In Bezug auf die Zielerreichung ist dabei gemäß Ministerratsbeschluss vom 09.08.2005 eine Evaluation vorzunehmen. Die Überprüfung der Erreichung der im Innovationsbündnis vereinbarten „sonstigen hochschulpolitischen Ziele“ erfolgt auf der Grundlage der verein- barten Erfolgskriterien unter Berücksichtigung qualitativer Elemente, wobei auch insoweit die Einbindung externer Gutachter vorbehalten bleibt. Bei Erreichung der vereinbarten Ziele werden die der Universität Bamberg im Rahmen der Zielvereinbarung zugewiesenen Ressourcen dauerhaft be- lassen, soweit es sich bei der Ressourcenzuweisung nicht ausdrücklich um zeitlich befristete Überbrückungsmaßnahmen gehandelt hat. Ferner können für die Erreichung konkreter Ziele weitere Ressourcen oder nicht monetäre Anreize gewährt bzw. befristet gewährte Ressourcen belassen werden. Die Nichterreichung der verbindlich vereinbarten Ziele führt zu Konsequen- zen, es sei denn, die Universität Bamberg kann nachweisen, dass sie not- wendige und geeignete Handlungen zur Zielerreichung vorgenommen hat, das vereinbarte Ziel aber gleichwohl aus Gründen verfehlt wurde, die sie nicht zu vertreten hat. Ob und ggf. welche konkreten Konsequenzen zu zie- hen sind, kann erst nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell – evtl. auf Vorschlag der externen Gutachter – entschieden werden. Als Konsequenz in Betracht kommen insbesondere die (teilweise) Rückfor- derung der in den Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen, die Sper- re von Haushaltsansätzen oder die Umsetzung von Haushaltsstellen und - mitteln der Universität Bamberg. Ferner können auch gewährte bzw. in Aus- sicht gestellt monetäre oder nicht monetäre Anreize wieder entzogen oder versagt werden.
Erfolgskontrolle. Die Hochschule legt Anfang des Jahres 2013 (für die Jahre 2011 und 2012) einen ersten Zwischenbericht vor, der Anfang des Jahres 2014 ergänzt wird. Der Abschlussbericht wird Anfang des Jahres 2016 vorgelegt.
Erfolgskontrolle. Mit der Förderung ist die Eingliederung der in Unternehmen beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im 1. Arbeitsmarkt vorgesehen. Die ABG Arbeit in Berlin GmbH hat nach Ablauf von 12 Monaten und nochmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Förderung den Verbleib der geförderten Arbeitnehmer zu prüfen. In der Verbleibsuntersuchung soll erfasst werden, ob die Geförderten im gleichen Betrieb oder in einem andern Unternehmen beschäftigt oder als Selbständige tätig sind.
Erfolgskontrolle. Im Rahmen der Nachweisprüfung wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach VV 11 a.1 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach den in § 7 BHO festgelegten Grundsätzen eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels nach der Präambel sowie Nr. 1 durchgeführt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vermeidung unnötiger Bürokratie sollen die Erfolgskontrollen gemeinsam mit der umfassenden Evaluation der NGA-Rahmenregelung erfolgen. Die begleitende Erfolgskontrolle wird jährlich zum Jahresende durchgeführt. Die abschließende Erfolgskontrolle erfolgt zum Jahresende nach Abschluss des Förderprogramms. Im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die im Rahmen der Antragstellung definierten sowie durch den Förderbescheid und seine Nebenbestimmungen definierten Ziele der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und entsprechende Maßnahmen einleiten. Die abschließende Erfolgskontrolle untersucht insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, ob: 1. Die im Rahmen der Antragstellung sowie durch den Förderbescheid und seine Nebenbestimmungen definierten Ziele der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). 2. Die Projekte zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Fördermaßnahme beigetragen haben (Wirkungskontrolle). 3. Der Vollzug der Projekte im Hinblick auf den individuellen Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und somit auch die gesamte Fördermaßnahme zur Erreichung der gesetzten Ziele wirtschaftlich ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
Erfolgskontrolle. Die Nichterreichung vereinbarter Ziele führt zu Konsequenzen, es sei denn, die Universität kann nachweisen, dass sie notwendige und geeignete Handlungen zur Zielerreichung vorgenommen hat, das vereinbarte Ziel aber gleichwohl aus Gründen verfehlt wurde, die sie nicht zu vertreten hat. Als Konsequenzen kommen insbesondere die (teilweise) Rückforderung der in den Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen, die Sperre von Haushaltsansätzen oder die Umsetzung von Haushaltsstellen und -mitteln der Universität in Betracht. Ferner können auch gewährte bzw. in Aussicht gestellte monetäre oder nicht monetäre Anreize wieder entzogen oder versagt werden. Ob und gegebenenfalls welche konkreten Konsequenzen zu ziehen sind, wird nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden. Für die Erreichung konkreter Ziele können auch weitere Ressourcen oder nichtmonetäre Anreize gewährt werden.
Erfolgskontrolle. Jährlich vor Beginn der Sommersaison (Xxxx) wertet das Umweltministerium die Ergebnisse des Monitorings aus und lädt die Vereine und Verbände zu einer Be- ratung ein. An dieser Veranstaltung nehmen die Unterzeichner der Vereinbarung und die Verantwortlichen der Vereine teil. Wenn sich Teile der Vereinbarung als unpraktikabel oder im Sinne der Zielsetzung als unzureichend herausstellen, sind weitergehende Maßnahmen abzustimmen.
Erfolgskontrolle. Der DEHOGA und die Landesverbände im DEHOGA verpflichten sich, zu den ge- nannten Stichtagen bei den Mitgliedsbetrieben eine Abfrage über den Stand der Umsetzung durchzuführen und dem BMGS die Ergebnisse mitzuteilen. Das BMGS behält sich vor, zur Überprüfung der Umsetzung stichprobenartige Kontrollen zu veranlassen.
Erfolgskontrolle. 4.2.1. Auf der Grundlage des Berichts der Hochschule erfolgt eine Bewertung der Zielerreichung. In Bezug auf die Umsetzung des Optimierungskonzeptes ist dabei gemäß Ministerratsbeschluss vom 9. August 2005 eine Evaluation vor- zunehmen. 4.2.2. Bei Erreichung der vereinbarten Ziele werden die den Universitäten im Rahmen der Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen dauerhaft belas- sen, soweit es sich bei der Ressourcenzuweisung nicht ausdrücklich um zeit- lich befristete Überbrückungsmaßnahmen gehandelt hat. Ferner können für die Erreichung konkreter Ziele weitere Ressourcen oder nichtmonetäre Anrei- ze gewährt bzw. befristet gewährte Ressourcen belassen werden. 4.2.3. Die Nichterreichung der verbindlich vereinbarten Ziele führt zu Konse- quenzen, es sei denn, die Universität kann nachweisen, dass sie notwendige und geeignete Handlungen zur Zielerreichung vorgenommen hat, das verein- barte Ziel aber gleichwohl aus Gründen verfehlt wurde, die sie nicht zu vertre- ten hat. Ob und ggf. welche konkreten Konsequenzen zu ziehen sind, kann erst nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell – evtl. auf Vorschlag der externen Gutachter – entschieden werden. Als Konsequenzen in Betracht kommen insbesondere die (teilweise) Rückfor- derung der in den Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen, die Sperre von Haushaltsansätzen oder die Umsetzung von Haushaltsstellen und -mitteln der Universitäten. Ferner können auch gewährte bzw. in Aussicht gestellte monetäre oder nicht monetäre Anreize wieder entzogen oder versagt werden.