Berichterstattung und mündliche Auskünfte Musterklauseln

Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. (1) Mündliche Auskünfte und Erklärungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. (2) Bei Aufträgen werden die Berichte und Stellungnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Hat der Auftrag- nehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Hat der Berufsträgers die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen des Wirtschaftsprüfers wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Berufsträgers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Hat HKP die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Soweit die Unkelbach Treuhand Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte der Unkelbach Treuhand nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte der Unkelbach Treuhand außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. (1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustel- len. In diesen Fällen ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. (2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte, telefonische Auskünfte sowie Entwürfe außerhalb eines Vertragsverhältnisses sind stets unverbindlich, sofern sie von der Auftragnehmerin nicht schriftlich mit dem vom Auftraggeber geschilderten Sachver- halt bestätigt werden.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. 11.1. Soweit die decision partners Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist allein diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Erklärungen und Auskünfte der decision partners außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Wenn die Partnerschaft sich schriftlich äußert, so sind die von ihr oder ihren Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich. Empfehlungen, Auskünfte, Rechtsgutachten und Vertragsent- würfe werden jeweils schriftlich abgegeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Soweit der Auftragnehmer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrages schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
Berichterstattung und mündliche Auskünfte. Hat die RISS die Ergebnisse Ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Dar- stellung maßgebend. Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern der RISS außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.