Common use of Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung Clause in Contracts

Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung. 3.1 Der Vermögensverwalter übermittelt dem Kunden jeweils vierteljährlich eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen. 3.2 Die Aufstellung nach Ziff. 3.1 enthält eine Beschreibung der Zusammensetzung des verwalteten Vermögens mit Einzelangaben zu jedem Finanzinstrument, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem für die Berichtspflicht maßgeblichen Stichtag und zur Wertentwicklung des verwalteten Vermögens während des Berichtszeitraums unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergleichsgröße/Benchmark (siehe Ziff. 3.3) sowie den Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte des Vermögensverwalters. Auf Anfrage wird der Vermögensverwalter eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebühren und Entgelte übermitteln. 3.3 Die Parteien vereinbaren in den Anlagerichtlinien (Anlage I) eine Vergleichsgröße für den Bericht über die Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. Diese Vergleichsgröße dient lediglich Zwecken der Berichterstattung. Der Vermögensverwalter schuldet diesbezüglich keinen Erfolg, insbesondere nicht in Form einer Garantie der Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. 3.4 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Vermögensverwalter verpflichtet darüber zu informieren, wenn sich der Gesamtwert des Verwalteten Vermögens im Vergleich zu dem im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) mitgeteilten Volumens des Verwalteten Vermögens um 10% verringert, sowie anschließende bei jedem Wertverlust in 10%-Schritten. Verluste sind realisierte Verluste und Buchverluste. Die Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstages zu erfolgen, an dem der Schwellenwert überschritten ist, oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – zum Abschluss des folgenden Geschäftstages (gesetzliche Verlustschwellenmitteilung). 3.5 Zusätzlich zu der gesetzlichen Verlustschwellenmitteilung wird der Vermögensverwalter den Kunden bei Überschreiten der in den Anlagerichtlinien (Nr.3 zu Anlage I) etwa vereinbarten weiteren Schwelle über die in dem Verwalteten Vermögen eingetretenen Verluste unmittelbar in geeigneter Weise informieren. Für den Zeitpunkt der vereinbarten Verlustschwellenmitteilung gilt Ziffer 3.4 (vereinbarte Verlustschwellenmitteilung). 3.6 Für den Fall wiederholter Verlustschwellenmeldungen hat der Vermögensverwalter ein Wahlrecht, ob er bei der Berechnung auf das im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) oder in der letzten Verlustschwellenmitteilung ausgewiesene Volumen des Verwalteten Vermögens abstellt. 3.7 Soweit der Kunde die erforderlichen Informationen von dritter Seite erhält, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, eine nochmalige Information des Kunden vorzunehmen.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag

Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung. 3.1 Der Vermögensverwalter Die Bank übermittelt dem Kunden im Auftrag des Vermögensverwalters jeweils vierteljährlich monatlich, Stichtag zum Ende des jeweiligen Monats, eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten er- brachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen. 3.2 Die Parteien vereinbaren in der Anlage Produkt- beschreibung eine Vergleichsgröße für den Bericht über die Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. Diese Vergleichsgröße dient lediglich Zwecken der Bericht- erstattung. Der Vermögensverwalter schuldet dies- bezüglich keinen Erfolg, insbesondere nicht in Form einer Garantie der Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. 3.3 Die Aufstellung nach Ziff. 3.1 enthält eine Beschreibung Be- schreibung der Zusammensetzung des verwalteten Vermögens mit Einzelangaben zu jedem FinanzinstrumentFinanzinstru- ment, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen beziehungsweise Markt- preisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem für die Berichtspflicht maßgeblichen Stichtag und zur Wertentwicklung des verwalteten Vermögens während des Berichtszeitraums unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergleichsgröße/Benchmark Ver- gleichsgröße (siehe Ziff. 3.33.2) sowie den Gesamtbetrag Gesamtbetrag, der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte des Vermögensverwalters. Auf Anfrage wird der Vermögensverwalter eine detaillierte Aufschlüsselung Aufschlüs- selung der Gebühren und Entgelte übermitteln. 3.3 Die Parteien vereinbaren in den Anlagerichtlinien (Anlage I) eine Vergleichsgröße für den Bericht über die Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. Diese Vergleichsgröße dient lediglich Zwecken der Berichterstattung. Der Vermögensverwalter schuldet diesbezüglich keinen Erfolg, insbesondere nicht in Form einer Garantie der Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. 3.4 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Vermögensverwalter Vermö- gensverwalter verpflichtet darüber zu informieren, wenn sich der Gesamtwert des Verwalteten verwalteten Vermögens im Vergleich Ver- gleich zu dem im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) mitgeteilten Volumens Volumen des Verwalteten verwalteten Vermögens um 10% verringert, 10 Prozent (aktuelle ge- setzliche Verlustschwelle) verringert sowie anschließende anschließend bei jedem Wertverlust in 10%-Schritten10-Prozent-Schritten. Verluste sind realisierte Verluste und Buchverluste. Die Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstages zu erfolgenParteien vereinbaren, an dem dass der Schwellenwert überschritten erst dann als über- schritten anzusehen ist, oder – falls wenn sämtliche zur Bewertung des Gesamtportfolios benötigten Preis- beziehungswei- se Kursinformationen dem Vermögensverwalter durch die Bank zur Verfügung gestellt wurden und damit eine Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermö- gens sowie die anschließende Feststellung des Über- schreitens der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten Verlustschwelle möglich ist. Zeitpunkt der Bewertung ist der Morgen eines jeden Geschäftstages und als Grundlage wird – zum Abschluss des folgenden Geschäftstages (gesetzliche Verlustschwellenmitteilung)der dann aktuelle Portfoliowert vereinbart. 3.5 Zusätzlich zu Die Verlustschwelle gilt als verletzt, wenn etwai- ge Verluste im (Gesamt-)Portfolio die Verlustschwelle übersteigen. Ein- und Auszahlungen sowie Steuern und Steuererstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Referenzzeitpunkt ist der gesetzlichen Verlustschwellenmitteilung wird der Vermögensverwalter den letzte dem Kunden bei Überschreiten der in den Anlagerichtlinien zugegan- gene Bericht (Nr.3 zu Anlage I) etwa vereinbarten weiteren Schwelle über die in dem Verwalteten Vermögen eingetretenen Verluste unmittelbar in geeigneter Weise informieren. Für den Zeitpunkt der vereinbarten Verlustschwellenmitteilung gilt Ziffer 3.4 (vereinbarte Verlustschwellenmitteilungperiodischer Bericht oder Sonderbericht). 3.6 Für den Fall wiederholter Verlustschwellenmeldungen Verlustschwellenmeldun- gen innerhalb eines Berichtszeitraums hat der Vermögensverwalter die Bank ein Wahlrecht, ob er Sie bei der Berechnung auf das im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) oder in der letzten Verlustschwellenmitteilung ausgewiesene Volumen des Verwalteten verwalteten Vermögens abstelltab- stellt. 3.7 Soweit der Kunde die erforderlichen Informationen von dritter Seite erhält, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, eine nochmalige Information des Kunden vorzunehmen.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag