Berichtigungen Musterklauseln

Berichtigungen. Wenn ein Anteilinhaber Anteile zu einem anderen Zeitpunkt als dem Feststellungstag zeichnet, werden gewisse Berichtigungen vorgenommen, um Ungleichheiten zu verringern, die sich andernfalls für den Anteilinhaber oder die Verwaltungsgesellschaft ergeben könnten. Wenn Anteile zu einem Zeitpunkt gezeichnet werden, an dem die kumulative relative Performance je Anteil negativ ist, muss der Anteilinhaber eine zusätzliche Performancegebühr im Hinblick auf jeden nachfolgenden Anstieg der kumulativen relativen Performance dieser Anteile für den Zeitraum ab dem Ausgabedatum bis zu dem Zeitpunkt, an dem die kumulative relative Performance positiv wird, entrichten (eine „Ausgleichszahlung“). In Bezug auf einen Anstieg des relativen Xxxxx dieser Anteile bezogen auf die kumulative relative Performance je Anteil zum Zeichnungsdatum bis zu dem Zeitpunkt, an dem die kumulative relative Performance je Anteil positiv wird, wird die Performancegebühr am Ende des Abrechnungszeitraums durch Rücknahme der Zahl der Anteile des Anteilinhabers zum Nettoinventarwert beglichen, deren Nettoinventarwert insgesamt (nach dem Auflaufen einer eventuellen Performancegebühr) einem Betrag entspricht, der unter Anwendung der Performancegebühr für einen solchen relativen Anstieg ermittelt wird („Rücknahme zur Begleichung der Performancegebühr“). Falls der Anteilinhaber seine Anteile vor einer vollständigen Anwendung der Ausgleichszahlung zurückgibt, wird dem Anteilinhaber eine Performancegebühr in Höhe der auf einen relativen Wertanstieg dieser Anteile innerhalb ihrer Haltedauer angewendeten Performancegebühr, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die Zahl der zurückzunehmenden Anteile und dessen Nenner die Zahl der vom Anteilinhaber unmittelbar vor der Rücknahme gehaltenen Anteile ist, berechnet. Der dem gesamten Nettoinventarwert der auf diese Weise zurückgenommenen Anteile entsprechende Betrag wird vom Teilfonds als Performancegebühr an die Verwaltungsgesellschaft abgeführt. Zur Gewährleistung, dass der Teilfonds einen einheitlichen Nettoinventarwert je Anteil beibehält, werden Rücknahmen zur Begleichung der Performancegebühr durchgeführt. In Bezug auf die verbleibenden Anteile des Anteilinhabers wird für einen Anstieg der kumulativen relativen Performance je Anteil dieser Anteile in der vorstehend beschriebenen Weise eine Performancegebühr berechnet, bis eine positive kumulative relative Performance je Anteil verzeichnet wird. Wenn zu einem Zeitpunkt Anteile gezeichnet werden, an dem...
Berichtigungen. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den Zertifikatsinhabern. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem solchen Anfechtungsgrund gemäß § 8 der Allgemeinen Emissionsbedingungen zu erklären. Nach einer solchen Anfechtung durch die Emittentin kann jeder Zertifikatsinhaber nach Einreichung einer Rückzahlungserklärung bei der Emittentin die Rückzahlung des Erwerbspreises verlangen.
Berichtigungen. Die folgenden Änderungen eines Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) gelten als rein formale Berichtigung, sofern sie den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht berühren:
Berichtigungen. 1. Irrtümer, die DOWE GmbH bei der Vorlage des Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen DOWE GmbH nach ihrer Xxxx zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

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  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung