Berichtigungen. Wenn ein Anteilinhaber Anteile zu einem anderen Zeitpunkt als dem Feststellungstag zeichnet, werden gewisse Berichtigungen vorgenommen, um Ungleichheiten zu verringern, die sich andernfalls für den Anteilinhaber oder die Verwaltungsgesellschaft ergeben könnten. Wenn Anteile zu einem Zeitpunkt gezeichnet werden, an dem die kumulative relative Performance je Anteil negativ ist, muss der Anteilinhaber eine zusätzliche Performancegebühr im Hinblick auf jeden nachfolgenden Anstieg der kumulativen relativen Performance dieser Anteile für den Zeitraum ab dem Ausgabedatum bis zu dem Zeitpunkt, an dem die kumulative relative Performance positiv wird, entrichten (eine „Ausgleichszahlung“). In Bezug auf einen Anstieg des relativen Xxxxx dieser Anteile bezogen auf die kumulative relative Performance je Anteil zum Zeichnungsdatum bis zu dem Zeitpunkt, an dem die kumulative relative Performance je Anteil positiv wird, wird die Performancegebühr am Ende des Abrechnungszeitraums durch Rücknahme der Zahl der Anteile des Anteilinhabers zum Nettoinventarwert beglichen, deren Nettoinventarwert insgesamt (nach dem Auflaufen einer eventuellen Performancegebühr) einem Betrag entspricht, der unter Anwendung der Performancegebühr für einen solchen relativen Anstieg ermittelt wird („Rücknahme zur Begleichung der Performancegebühr“). Falls der Anteilinhaber seine Anteile vor einer vollständigen Anwendung der Ausgleichszahlung zurückgibt, wird dem Anteilinhaber eine Performancegebühr in Höhe der auf einen relativen Wertanstieg dieser Anteile innerhalb ihrer Haltedauer angewendeten Performancegebühr, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die Zahl der zurückzunehmenden Anteile und dessen Nenner die Zahl der vom Anteilinhaber unmittelbar vor der Rücknahme gehaltenen Anteile ist, berechnet. Der dem gesamten Nettoinventarwert der auf diese Weise zurückgenommenen Anteile entsprechende Betrag wird vom Teilfonds als Performancegebühr an die Verwaltungsgesellschaft abgeführt. Zur Gewährleistung, dass der Teilfonds einen einheitlichen Nettoinventarwert je Anteil beibehält, werden Rücknahmen zur Begleichung der Performancegebühr durchgeführt. In Bezug auf die verbleibenden Anteile des Anteilinhabers wird für einen Anstieg der kumulativen relativen Performance je Anteil dieser Anteile in der vorstehend beschriebenen Weise eine Performancegebühr berechnet, bis eine positive kumulative relative Performance je Anteil verzeichnet wird. Wenn zu einem Zeitpunkt Anteile gezeichnet werden, an dem...
Berichtigungen. (a) Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den Zertifikatsinhabern. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem solchen Anfechtungsgrund gemäß § 8 der Allgemeinen Emissionsbedingungen zu erklären. Nach einer solchen Anfechtung durch die Emittentin kann jeder Zertifikatsinhaber nach Einreichung einer Rückzahlungserklärung bei der Emittentin die Rückzahlung des Erwerbspreises verlangen.
Berichtigungen. 1. Irrtümer, die DOWE GmbH bei der Vorlage des Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen DOWE GmbH nach ihrer Xxxx zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Berichtigungen. (6) Die folgenden Änderungen eines Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) gelten als rein formale Berichtigung, sofern sie den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht berühren: