Common use of Beruflicher Schlüsselverlust Clause in Contracts

Beruflicher Schlüsselverlust. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von • Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden. Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt. Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, • den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern, • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, • dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Beruflicher Schlüsselverlust. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von • Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden. Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt. Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, • den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern, • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, • dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.

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