Berufungspolitik Musterklauseln

Berufungspolitik. Es wird eine Quote festgelegt, die das Verhältnis der ergangenen Rufe auf W3 und W2 Professuren an weibliche Bewerber zur Gesamtanzahl der Berufungsverfahren festlegt. Es wird hier von den Ruferteilungen ausgegangen, da die Rufannahme nur bedingt der Steuerung der Universität zu Lübeck unterliegt. Jahr Ziel Überprüfung/Meldung ans MBWK bis zum 31.03 des Folgejahres Bewertung in € 2020 Im Verhältnis zur Gesamtan- zahl der W2/W3 Berufungen soll ein Zielwert von 30% der Ruferteilungen an weibliche Bewerber erreicht werden. Meldung der Ruferteilungen auf W3/W2 Professuren insgesamt und Anzahl der erteilten Rufe an weibliche Bewerber. Wenn im Erhebungszeitraum weniger als drei Rufe erteilt wurden, gilt diese Kenn- zahl als erfüllt. 100.000 2021 Im Verhältnis zur Gesamtan- zahl der W2/W3 Berufungen soll ein Zielwert von 30% der Ruferteilungen an weibliche Bewerber erreicht werden. Meldung der Ruferteilungen auf W3/W2 Professuren insgesamt und Anzahl der erteilten Rufe an weibliche Bewerber. Wenn im Erhebungszeitraum weniger als drei Rufe erteilt wurden, gilt diese Kenn- zahl als erfüllt. 100.000 2022 Im Verhältnis zur Gesamtan- zahl der W2/W3 Berufungen soll ein Zielwert von 33% der Ruferteilungen an weibliche Bewerber erreicht werden. Meldung der Ruferteilungen auf W3/W2 Professuren insgesamt und Anzahl der erteilten Rufe an weibliche Bewerber. Wenn im Erhebungszeitraum weniger als drei Rufe erteilt wurden, gilt diese Kenn- zahl als erfüllt. 100.000 2023 Im Verhältnis zur Gesamtan- zahl der W2/W3 Berufungen soll ein Zielwert von 33% der Ruferteilungen an weibliche Bewerber erreicht werden. Meldung der Ruferteilungen auf W3/W2 Professuren insgesamt und Anzahl der erteilten Rufe an weibliche Bewerber. Wenn im Erhebungszeitraum weniger als drei Rufe erteilt wurden, gilt diese Kenn- zahl als erfüllt. 100.000 2024 Im Verhältnis zur Gesamtan- zahl der W2/W3 Berufungen soll ein Zielwert von 35% der Ruferteilungen an weibliche Bewerber erreicht werden. Meldung der Ruferteilungen auf W3/W2 Professuren insgesamt und Anzahl der erteilten Rufe an weibliche Bewerber. Wenn im Erhebungszeitraum weniger als 100.000 drei Rufe erteilt wurden, gilt diese Kenn- zahl als erfüllt.
Berufungspolitik. Exzellenzanspruch bei Neuberufungen
Berufungspolitik. Das IST Austria begrenzt Neuberufungen nicht auf bestimmte Forschungsfelder, sondern selektiert seine Professorinnen und Professoren aus Bewerberinnen und Bewerbern in allen Gebieten der Natur- und Formalwissenschaften. Indem Kandidatinnen und Kandidaten aus verschiedenen Forschungsfeldern miteinander im Wettbewerb stehen, kann der höchstmögliche Standard für Berufungen sichergestellt werden. In diesem Verfahren werden die wissenschaftlichen Disziplinen, in denen die stärksten Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, bevorzugt und es wird sichergestellt, dass ein neues Forschungsfeld nur dann eröffnet wird, wenn eine internationale Spitzenwissenschaftlerin oder ein internationaler Spitzenwissenschaftler an das Institut gebunden werden kann. Das hat zur Folge, dass sich die Entwicklung der einzelnen Forschungsfelder am IST Austria nicht im Detail planen lässt. Wissenschaftliche Infrastruktur (Equipment, Services) wird erst dann geschaffen, wenn eine Professorin oder ein Professor, die oder der neue Infrastruktur benötigt, einen Ruf an das Institut annimmt. Umgekehrt erfolgt ein Ruf nur, wenn die für wissenschaftliche Spitzenleistungen benötigte Infrastruktur und andere Rahmenbedingungen am Institut geschaffen werden können. Die auf Exzellenz basierte Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt somit in Kombination mit Abhängigkeiten, die durch bereits erfolgte Berufungen und bereits etablierte Infrastruktur entstehen: Einzelne Forschungsgruppen sollen am Campus nicht isoliert sein und wissenschaftliche Großgeräte sollen von mehreren Forschungsgruppen gemeinsam genutzt werden. Forschungsfelder. Ziel des IST Austria ist es, bis 2026 in allen drei großen Bereichen der Natur- und Formalwissenschaften – den Life Sciences (Biologie, inklusive der Neurobiologie), den Physical Sciences (Physik und Chemie), sowie den Mathematical Sciences (Mathematik und Informatik) – kritische, weltweit sichtbare Präsenz aufweisen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die bereits am Institut etablierten Disziplinen (Biologie, Neurowissenschaften, Mathematik, Computerwissenschaften) weiter gestärkt werden, aber insbesondere müssen neue Forschungsfelder in der Experimentalphysik und Chemie eröffnet werden. Das IST Austria wird dabei die bereits existierenden Stärken der österreichischen Forschungslandschaft ergänzen und komplementieren, statt zu duplizieren. Aufgrund seiner begrenzten Größe beschränkt sich das Institut auf Forschende, die mit den Methoden der ...

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  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.