Common use of Beschränkung der Rücknahme Clause in Contracts

Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu 15 Ar- beitstage mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft zu ermit- telnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränkt. Die Gesellschaften kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu 15 Ar- beitstage mindestens 10 Prozent % des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um für bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflichtRücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft zu ermit- telnden ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führtausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränkt. Die Gesellschaften kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt insge- samt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu 15 Ar- beitstage Abrech- nungsstichtag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes Nettoinventarwer- tes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert erreicht Schwellenwert er- reicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag Abrechnungs- stichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um bis zu 14 aufeinanderfolgende aufeinander- folgende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung Be- schränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreichtaus- reicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag Abrechnungs- stichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung Rücknahmebeschrän- kung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränkenbeschrän- ken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag geltenden Abrechnungsstichtag gelten- den Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflichtRücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft Ge- sellschaft zu ermit- telnden ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft Gesell- schaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen prozentua- len Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag Abrechnungs- stichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem ei- nem späteren Zeitpunkt ausge- führtausgeführt, sondern verfällt (Pro-RataRa- ta-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränkt. Die Gesellschaften Gesell- schaften kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen Arbeits- tagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung Aus- setzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung Be- schränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung Aufhe- bung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten ermittel- ten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines RücknahmeabschlagsRücknahme- abschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können kön- nen dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränkenbe- schränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu mindestens 15 Ar- beitstage mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt Ent- schließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um für bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert ver- schlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag Ab- rechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft zu ermit- telnden ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen Rücknah- meverlangen an dem Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führtausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränktbe- schränkt. Die Gesellschaften Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis Rücknah- mepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu mindestens 15 Ar- beitstage mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen pflichtge- mäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur RücknahmebeschränkungRücknahme- beschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um für bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage Ar- beitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen Rücknahmever- langen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischerpoliti- scher, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen Rück- nahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflichtRücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft zu ermit- telnden ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führtausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränkt. Die Gesellschaften Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines RücknahmeabschlagsRücknahmeab- schlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Samples: www.teletrader.com

Beschränkung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage beschränkenbe- schränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag der bis zu mindestens 15 Ar- beitstage mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellen- wert Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt Ent- schließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung um für bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknah- meverlangen Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögens- werte Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert ver- schlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungs- stichtag Ab- rechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahme- pflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft zu ermit- telnden ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der Anleger auf Basis der verfüg- baren verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem pro- zentualen prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen Rücknah- meverlangen an dem Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausge- führte ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird Restorder)wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führtausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme beschränktbe- schränkt. Die Gesellschaften Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite. Der Rücknahmepreis Rücknah- mepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.z. B. die depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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