Beschränkung der Rückzahlung Musterklauseln

Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FBV- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FBV-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FBV- Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der finanzierten GbR Anteile oder der finan- zierten Immobilie verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zah- lung aller Rückzahlungsbeträge aus, so entspricht der auf eine MAS-Schuldverschrei- bung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der MAS-Schuldverschreibung zu der Summe der Nenn- beträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten MAS und MAJ-Schuldver- schreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Darlehensschlusszahlung für das Finanzierte Nachrangdarlehen „Tranche Club Deal Beta“ verpflichtet. Reicht die Darlehensschlusszahlung nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.3.1 aus, so entspricht der auf eine WBB-Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der WBB-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten WBB-Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Classic Cars verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FSR- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FSR-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FSR- Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der finanzierten Immobilie verpflichtet. Reicht der nach diesen Bedingungen errechnete Anteil der Schuldverschreibungen am Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge aus, so ent- fällt ein darüber hinaus gehender Teil der Rückzahlungsbeträge.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Darlehensschlusszahlung für das finanzierte Nachrangdarlehen „Tranche Alpha“ verpflichtet. Reicht die Darlehensschlusszahlung nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine PSI- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der PSI-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten PSI- Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der Finanzierten Uhren verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus freien Mitteln verpflichtet. Reicht die freien Mittel nicht aus, so ent- spricht der auf eine Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil des dem Schuldverschreibungsinhaber an sich zustehenden Rückzahlungsbetrag im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen multipli- ziert mit den zur Verfügung stehenden freien Mitteln.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Kunstwerks verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine COW- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der COW- Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten COW-Schuldverschreibungen.