Beschränkung der Rückzahlung Musterklauseln

Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FPH- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FPH-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für xxxxxxxx erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FPH- Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der finanzierten GbR Anteile oder der finan- zierten Immobilie verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zah- lung aller Rückzahlungsbeträge aus, so entspricht der auf eine MAS-Schuldverschrei- bung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der MAS-Schuldverschreibung zu der Summe der Nenn- beträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten MAS und MAJ-Schuldver- schreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Darlehensschlusszahlung für das Finanzierte Nachrangdarlehen „Tranche Club Deal Beta“ verpflichtet. Reicht die Darlehensschlusszahlung nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.3.1 aus, so entspricht der auf eine WBB-Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der WBB-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten WBB-Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine WDC- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der WDC- Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) vor Laufzeitende wirksam gekündigten WDC-Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des Finanzierten Weinportfolios verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht, für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.3 aus, so entspricht der auf eine Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der finanzierten Immobilie verpflichtet. Reicht der nach diesen Bedingungen errechnete Anteil der Schuldverschreibungen am Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge aus, so ent- fällt ein darüber hinaus gehender Teil der Rückzahlungsbeträge.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbe- trags nur aus freien Mitteln verpflichtet. Reicht die freien Mittel nicht aus, so ent- spricht der auf eine Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil des dem Schuldverschreibungsinhaber an sich zustehenden Rückzahlungsbetrag im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen multipli- ziert mit den zur Verfügung stehenden freien Mitteln.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Darlehensschlusszahlung für das finanzierte Nachrangdarlehen „Tranche Alpha“ verpflichtet. Reicht die Darlehensschlusszahlung nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emit- tentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der Finanzierten Uhr verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine Rolex Daytona Stahl-Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der Rolex Daytona Stahl- Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Rolex Daytona Stahl-Schuldverschreibungen.
Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung der Finanzierten Uhren verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen.