Common use of Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen Clause in Contracts

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich den Gemischen Ausschuss hiervon.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich den Gemischen Ausschuss hiervon.

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Samples: Freihandelsabkommen

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen Mas- snahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zum Bestandteil Be- standteil dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet un- terrichtet unverzüglich den Gemischen Ausschuss hiervon.

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Samples: Freihandelsabkommen