Common use of Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen Clause in Contracts

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 2 Buchstabe a von Artikel XII GATS keine Anwendung findet auf Beschränkungen bezüglich besonderer Verpflichtungen in Sektoren, die über die im GATS verpflichteten Sektoren hinausgehen, sofern solche Beschränkungen bezüglich Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer derjenigen Länder, die in diesen Sektoren den gleichen Marktzugang besitzen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis angewendet werden. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. 21 SR 0.632.20 Anhang 1B

Appears in 5 contracts

Samples: www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 2 Buchstabe a von Artikel XII GATS keine Anwendung findet auf Beschränkungen bezüglich besonderer Verpflichtungen in Sektoren, die über die im GATS verpflichteten Sektoren hinausgehen, sofern solche Beschränkungen bezüglich Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer derjenigen derjeni- gen Länder, die in diesen Sektoren den gleichen Marktzugang besitzen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis angewendet werden. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. 21 20 SR 0.632.20 Anhang 1B

Appears in 1 contract

Samples: www.fedlex.admin.ch

Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 2 Buchstabe a von Artikel XII GATS keine Anwendung findet auf Beschränkungen bezüglich besonderer Verpflichtungen in Sektoren, die über die im GATS verpflichteten Sektoren hinausgehen, sofern solche Beschränkungen bezüglich Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer derjenigen Länder, die in diesen Sektoren den gleichen Marktzugang besitzen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis angewendet werden. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. 21 20 SR 0.632.20 Anhang 1B

Appears in 1 contract

Samples: fedlex.data.admin.ch