Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, 2. Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanz- gründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Arti- kel XI und XII GATS anwendbar. 3. Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder aufrecht- erhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden,
2. Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanz- gründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Arti- kel XI und XII GATS anwendbar.
3. Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder aufrecht- erhältauf- rechterhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Gemisch- ten Ausschuss hiervon.
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Samples: Freihandelsabkommen