Beschädigung der Geräte Musterklauseln

Beschädigung der Geräte. Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Geräten sind der Aufsichtsperson unverzüg- lich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Xxxxxxx verursacht, hat diese zu ersetzen.
Beschädigung der Geräte. Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Geräten sind der Aufsichtsperson un- verzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzei- ge gebracht werden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Sonstige Einwirkungen auf die IT-Ausstattung oder gespeicherte Daten o Manipulationen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten IT- Ausstattung (z.B. durch das Einschleusen von Schadsoftware), das Ausspähen oder das Manipulieren fremder Zugangsdaten sind untersagt. o Fremdgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsperson oder der für die Compu- ternutzung verantwortlichen Person an schulische Geräte oder an das schulische Netzwerk angeschlossen werden. o Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstiges Unbrauchbarmachen von Daten, die auf den von der Schule gestellten Geräten von anderen Personen als dem jeweiligen Nut- zer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatisch geladene Programme (wie Virenscanner) dürfen nicht deaktiviert oder beendet werden. o Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von der Schule gestellten Geräten ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person erlaubt. o Jeder Login, Druckauftrag, Aufruf einer Internetseite (URL) sowie jeder Logout wird mit Be- nutzername, Datum und Uhrzeit protokolliert. o Die Protokolldateien können zum Zwecke der Fehleranalyse, Sicherstellung eines rei- bungslosen Betriebes, zur Ressourcenplanung sowie zur Wahrung der Aufsichtspflicht und der Einhaltung des JuSchG ausgewertet werden. Sie werden in der Regel spätestens zu Beginn des neuen Schuljahres gelöscht.
Beschädigung der Geräte. Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Geräten sind der Aufsichtsperson unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Xxxxxxx verursacht, hat diese zu ersetzen. ● Manipulationen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten IT-Ausstattung (z.B. durch das Einschleusen von Schadsoftware), das Ausspähen oder das Manipulieren fremder Zugangsdaten sind untersagt. ● Fremdgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung des Lehrpersonals an schulische Geräte oder an das schulische Netzwerk angeschlossen werden. ● Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstige Unbrauchbarmachen von Daten, die auf den von der Schule gestellten Geräten von anderen Personen als dem jeweiligen Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatisch geladene Programme (wie Virenscanner) dürfen nicht deaktiviert oder beendet werden.
Beschädigung der Geräte. Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Geräten sind der Aufsichtsperson unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Sonstige Einwirkungen auf die IT-Ausstattung oder gespeicherte Daten ● Manipulationen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten ITAusstattung (z.B. durch das Einschleusen von Schadsoftware), das Ausspähen oder das Manipulieren fremder Zugangsdaten sind untersagt. ● Fremdgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung des Lehrpersonals an schulische Geräte oder an das schulische Netzwerk angeschlossen werden. ● Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstige Unbrauchbarmachen von Daten, die auf den von der Schule gestellten Geräten von anderen Personen als dem jeweiligen Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatisch geladene Programme (wie Virenscanner) dürfen nicht deaktiviert oder beendet werden. ● Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von der Schule gestellten Geräten ist nur nach Genehmigung durch das Lehrpersonal erlaubt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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