Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind: a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden. b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 50%. c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von 25%. d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1). e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des § 5 III. f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen. (1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- chenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Über- stunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden. (2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,12. Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag
Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind:
a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden.
b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 50%.
c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von 25%.
d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1).
e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des § 5 III.
f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen.
(1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- chenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Über- stunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,125,94. Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag
Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind:
a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden.
b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 50%.
c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von 25%.
d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1).
e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des § 5 III.
f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen.
(1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- chenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Über- stunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,126,61. Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag
Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind:
a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden.
b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 gebührt ein Zuschlag von 5050 %. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 2525 %, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 5050 %.
c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von 2525 %.
d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1).
e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des § 5 III.
f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen.. § 6 Schichtarbeit
(1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- ununterbro-chenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Über- Über-stunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,125,85. Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik
Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- be- triebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer Arbeit- nehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind:
a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden.
b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 Uhr gebührt ein Zuschlag Zu- schlag von 5050 %. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 2525 %, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 5050 %.
c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren weite- ren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden Stun- den gebührt ein Zuschlag von 2525 %.
d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1).
e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigtbe- schäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung Entloh- nung im Sinne des § 5 III.
f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung Ausnahmebestim- mung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen.. § 6 Schichtarbeit
(1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- chenen ei- nen ununterbrochenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche vollkonti- nuierliche Betriebe bzw. bzw Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen bzw Be- triebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes Be- triebes notwendigen Über- stunden Überstunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 6.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,126,61. Nach Ablauf einer ¼ 1/4 Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag
Beschäftigung ausschließlich am Wochenende. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei betriebs- be- triebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer Arbeit- nehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag) beschäftigt sind:
a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden.
b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 Uhr gebührt ein Zuschlag Zu- schlag von 5050 %. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 2525 %, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 5050 %.
c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren weite- ren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden Stun- den gebührt ein Zuschlag von 2525 %.
d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1).
e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigtbe- schäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung Entloh- nung im Sinne des § 5 III.
f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung Ausnahmebestim- mung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen.. § 6 Schichtarbeit
(1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags einen ununterbro- chenen ei- nen ununterbrochenen Xxxxxxxx erfordern (vollkontinuierliche vollkonti- nuierliche Betriebe bzw. bzw Betriebsabteilungen) sowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen bzw Be- triebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes Be- triebes notwendigen Über- stunden Überstunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 6.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,12. Nach Ablauf einer ¼ 1/4 Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
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Samples: Kollektivvertrag