Common use of Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals Clause in Contracts

Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals. 1.1. Die Hochschulen sind sich ihrer Verantwortung für befristet beschäftigte wis- senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren nachhaltige Unter- stützung bewusst. Deshalb sind Qualifikationsziele, angemessene Qualifikationszeiten und eine adäquate Förderung individuell zu vereinbaren, insbesondere soll ausreichend Zeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit ein- geräumt werden. Die Hochschulen sehen vor, dass im Regelfall die aus Lan- desmitteln finanzierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG mit einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren im Erstvertrag beschäftigt werden. Sollte im Einzelfall zum Erreichen der angestrebten Qualifizierung eine kürzere Vertragslaufzeit angemessen sein, ist diese dem Arbeitsvertrag zu- grunde zu legen. Soweit möglich schöpfen die Hochschulen die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG voll aus. Die Befristungs- dauer von Verträgen wissenschaftlichen Personals in Drittmittelprojekten soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

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