Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals. 1.1. Die Hochschulen sind sich ihrer Verantwortung für befristet beschäftigte wis- senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren nachhaltige Unter- stützung bewusst. Deshalb sind Qualifikationsziele, angemessene Qualifikationszeiten und eine adäquate Förderung individuell zu vereinbaren, insbesondere soll ausreichend Zeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit ein- geräumt werden. Die Hochschulen sehen vor, dass im Regelfall die aus Lan- desmitteln finanzierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG mit einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren im Erstvertrag beschäftigt werden. Sollte im Einzelfall zum Erreichen der angestrebten Qualifizierung eine kürzere Vertragslaufzeit angemessen sein, ist diese dem Arbeitsvertrag zu- grunde zu legen. Soweit möglich schöpfen die Hochschulen die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG voll aus. Die Befristungs- dauer von Verträgen wissenschaftlichen Personals in Drittmittelprojekten soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. 1.2. Die Hochschulen werden im Rahmen ihrer Personalentwicklungs- und Karriere- konzepte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um systematisch und kontinu- ierlich die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Hochschule zu fördern. 1.3. Die Hochschulen unterstützen das wissenschaftliche Personal auf den einzel- nen Qualifikations- und Karrierestufen sowie in den Übergangs- und Wechsel- phasen durch angemessene Förderung, Beratung und sonstige geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel Fortbildungsangebote. Dies gilt auch dann, wenn eine wissenschaftliche Karriere nicht angestrebt oder nicht weiterverfolgt wird. Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass alle Dienstkräfte mit Personal- verantwortung für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase ihrer besonderen Verantwortung für die betroffenen Nachwuchskräfte gerecht wer- den. 1.4. Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Verlängerung befristeter Verträge aufgrund der Betreuung von Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 WissZeitVG: „familienpolitische Kompo- nente“) und zur Berücksichtigung einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 Wiss- ZeitVG) vollumfänglich ausgeschöpft. Über die formalen gesetzlichen Voraus- setzungen der Verlängerung der Befristungsdauer hinausgehende Anforderungen werden von den Hochschulen nicht gestellt, soweit feststellbar ist, dass von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin das vereinbarte Qualifikationsziel verfolgt wird. Die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung wird darauf hinwirken, dass sich weitere große Drittmittelgeber im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglich- keiten dieser sozialverträglichen Praxis anschließen. Ziel ist es, drittmittelfinan- zierte wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase in Abstimmung mit den Drittmittelgebern nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zu beschäf- tigen. Bis dahin stellen die Hochschulen im Rahmen der Haushaltswirtschaft und unbeschadet des § 2 Abs. 1 und 3 WissZeitVG sicher, dass in Einzelfällen Drittmittelbeschäftigten in der Promotionsphase, bei denen die Drittmittelgeber der sozialverträglichen Praxis nicht nachkommen, eine weitere Beschäftigung aufgrund von Kinderbetreuung, Behinderung oder chronischer Erkrankung er- möglicht werden kann. 1.5. Die Hochschulen erfassen zentral die bei der Befristung ihres wissenschaftli- chen Personals im Einzelnen vorliegenden Befristungsgründe nach dem Wis- senschaftszeitvertragsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. 1.6. Die Hochschulen schreiben keine wissenschaftlichen Stellen aus, die einen Beschäftigungsanteil von weniger als 50 % haben. Nur soweit ein Beschäfti- gungsanteil von weniger als 50 % nachweislich den Interessen der betroffenen Beschäftigten entspricht oder ein höherer Beschäftigungsanteil aus besonderen Gründen nicht zulässig ist, ist eine Beschäftigung mit einem Anteil von weniger als 50 % zulässig. 1.7. Für strukturelle Daueraufgaben werden Dauerstellen geschaffen. Die Hoch- schulen verpflichten sich, anwachsend bis zum 31.12.2020 im Umfang von mindestens 35 % der Beschäftigten (VZÄ) des aus Haushaltsmitteln finanzier- ten hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals des akademischen Mittel- baus dauerhafte Beschäftigungs- und Karriereperspektiven zu schaffen, soweit ein entsprechender Anteil bisher nicht erreicht ist. Bei der Erfüllung der in Satz 2 genannten Quote werden auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozen- ten nach § 108 BerlHG berücksichtigt. Soweit die in den Sätzen 2 und 3 be- stimmte Quote an einer Hochschule bislang weniger als 30 % beträgt, verpflich- tet sich die betreffende Hochschule zu einem Aufwuchs des Anteils um mindestens fünf Prozentpunkte bis zum 31.12.2020. 1.8. Die an diese Vorgaben anzupassenden oder auf deren Grundlage zu erstellen- den Personalentwicklungs- und Karrierekonzepte sind der für Wissenschaft zu- ständigen Senatsverwaltung bis zum 30.06.2019 vorzulegen. Darin enthalten sind auch aktuelle wie zukünftige Maßnahmen seitens der Hochschulen zur strukturellen Erhöhung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen und zur Förde- rung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 1.9. Das Land und die Hochschulen gründen ein Forum unter Leitung des für Wis- senschaft zuständigen Staatssekretärs, um die Beschäftigungsbedingungen an Berliner Hochschulen zu analysieren. Beteiligt werden als Expertinnen und Ex- perten unter anderem Mitglieder der Landeskonferenz der Rektoren und Präsi- denten der Berliner Hochschulen (LKRP), der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB), der Personalräte der studentischen Beschäftigten, der Landeskonferenz der Frauenbeauftragten der Berliner Hochschulen und Uni- versitätsklinika des Landes Berlin (LaKoF), der an den Hochschulen vertretenen Gewerkschaften und Personalräte sowie die bzw. der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.
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Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals. 1.1. Die Hochschulen sind sich ihrer Verantwortung für befristet beschäftigte wis- senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren nachhaltige Unter- stützung bewusst. Deshalb sind Qualifikationsziele, angemessene Qualifikationszeiten und eine adäquate Förderung individuell zu vereinbaren, insbesondere soll ausreichend Zeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit ein- geräumt werden. Die Hochschulen sehen vor, dass im Regelfall die aus Lan- desmitteln finanzierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG mit einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren im Erstvertrag beschäftigt werden. Sollte im Einzelfall zum Erreichen der angestrebten Qualifizierung eine kürzere Vertragslaufzeit angemessen sein, ist diese dem Arbeitsvertrag zu- grunde zu legen. Soweit möglich schöpfen die Hochschulen die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG voll aus. Die Befristungs- dauer von Verträgen wissenschaftlichen Personals in Drittmittelprojekten soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
1.2. Die Hochschulen werden im Rahmen ihrer Personalentwicklungs- und Karriere- konzepte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um systematisch und kontinu- ierlich die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Hochschule zu fördern.
1.3. Die Hochschulen unterstützen das wissenschaftliche Personal auf den einzel- nen Qualifikations- und Karrierestufen sowie in den Übergangs- und Wechsel- phasen durch angemessene Förderung, Beratung und sonstige geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel Fortbildungsangebote. Dies gilt auch dann, wenn eine wissenschaftliche Karriere nicht angestrebt oder nicht weiterverfolgt wird. Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass alle Dienstkräfte mit Personal- verantwortung für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase ihrer besonderen Verantwortung für die betroffenen Nachwuchskräfte gerecht wer- den.
1.4. Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Verlängerung befristeter Verträge aufgrund der Betreuung von Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 WissZeitVG: „familienpolitische Kompo- nente“) und zur Berücksichtigung einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 Wiss- ZeitVG) vollumfänglich ausgeschöpft. Über die formalen gesetzlichen Voraus- setzungen der Verlängerung der Befristungsdauer hinausgehende Anforderungen werden von den Hochschulen nicht gestellt, soweit feststellbar ist, dass von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin das vereinbarte Qualifikationsziel verfolgt wird. Die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung wird darauf hinwirken, dass sich weitere große Drittmittelgeber im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglich- keiten dieser sozialverträglichen Praxis anschließen. Ziel ist es, drittmittelfinan- zierte wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase in Abstimmung mit den Drittmittelgebern nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zu beschäf- tigen. Bis dahin stellen die Hochschulen im Rahmen der Haushaltswirtschaft und unbeschadet des § 2 Abs. 1 und 3 WissZeitVG sicher, dass in Einzelfällen Drittmittelbeschäftigten in der Promotionsphase, bei denen die Drittmittelgeber der sozialverträglichen Praxis nicht nachkommen, eine weitere Beschäftigung aufgrund von Kinderbetreuung, Behinderung oder chronischer Erkrankung er- möglicht werden kann.
1.5. Die Hochschulen erfassen zentral die bei der Befristung ihres wissenschaftli- chen Personals im Einzelnen vorliegenden Befristungsgründe nach dem Wis- senschaftszeitvertragsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
1.6. Die Hochschulen schreiben keine wissenschaftlichen Stellen aus, die einen Beschäftigungsanteil von weniger als 50 % haben. Nur soweit ein Beschäfti- gungsanteil von weniger als 50 % nachweislich den Interessen der betroffenen Beschäftigten entspricht oder ein höherer Beschäftigungsanteil aus besonderen Gründen nicht zulässig ist, ist eine Beschäftigung mit einem Anteil von weniger als 50 % zulässig.
1.7. Für strukturelle Daueraufgaben werden Dauerstellen geschaffen. Die Hoch- schulen verpflichten sich, anwachsend bis zum 31.12.2020 im Umfang von mindestens 35 % der Beschäftigten (VZÄ) des aus Haushaltsmitteln finanzier- ten hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals des akademischen Mittel- baus dauerhafte Beschäftigungs- und Karriereperspektiven zu schaffen, soweit ein entsprechender Anteil bisher nicht erreicht ist. Bei der Erfüllung der in Satz 2 genannten Quote werden auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozen- ten nach § 108 BerlHG berücksichtigt. Soweit die in den Sätzen 2 und 3 be- stimmte Quote an einer Hochschule bislang weniger als 30 % beträgt, verpflich- tet verpflichtet sich die betreffende Hochschule zu einem Aufwuchs des Anteils um mindestens fünf Prozentpunkte bis zum 31.12.2020.
1.8. Die an diese Vorgaben anzupassenden oder auf deren Grundlage zu erstellen- den Personalentwicklungs- und Karrierekonzepte sind der für Wissenschaft zu- ständigen Senatsverwaltung bis zum 30.06.2019 vorzulegen. Darin enthalten sind auch aktuelle wie zukünftige Maßnahmen seitens der Hochschulen zur strukturellen Erhöhung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen und zur Förde- rung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
1.9. Das Land und die Hochschulen gründen ein Forum unter Leitung des für Wis- senschaft zuständigen Staatssekretärs, um die Beschäftigungsbedingungen an Berliner Hochschulen zu analysieren. Beteiligt werden als Expertinnen und Ex- perten unter anderem Mitglieder der Landeskonferenz der Rektoren und Präsi- denten der Berliner Hochschulen (LKRP), der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB), der Personalräte der studentischen BeschäftigtenBeschäftigten , der Landeskonferenz der Frauenbeauftragten der Berliner Hochschulen und Uni- versitätsklinika des Landes Berlin (LaKoF), der an den Hochschulen vertretenen Gewerkschaften und Personalräte sowie die bzw. der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.
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