Beschäftigungslage Musterklauseln

Beschäftigungslage. 2.1 Diese Richtlinien gelten für den Fall, dass die Beschäftigungslage im gesamten Geltungsbereich des GAV, aber auch in den einzelnen dem GAV unterstellten Betrie- ben, wesentlich zurückgeht und sich unternehmerische Massnahmen im Sinne dieser Richtlinien als unumgänglich erweisen.
Beschäftigungslage. 2.1 Diese Richtlinien gelten für den Fall, dass die Beschäftigungslage im gesamten Geltungsbereich des LGAV, aber auch in den ein- zelnen dem LGAV unterstellten Betrieben, wesentlich zurückgeht und sich unternehmerische Massnahmen im Sinne dieser Richt- linien als unumgänglich erweisen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.