Unverzichtbarkeit Musterklauseln

Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Damit eine Verzichtserklärung von der ZPK akzeptiert wird, muss sie klar und unzweifelhaft sein (BGE 4C.397/2004; Xxxxxxx / von Xxxxxx, N 7 zu Art. 341 OR). Die Formulierung „per Saldo aller Ansprüche“ wird somit nicht akzeptiert. Der Betrag muss effektiv auf der Verzichtserklärung festgehalten werden. Hier ist noch auf Art. 357 Abs. 2 OR hinzuweisen: „Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des GAV ersetzt. Jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden getroffen werden (Günstigkeitsprinzip).“ Somit kann während des Arbeitsverhältnisses nicht auf ein durch den GAV vorgesehenes Recht verzichtet werden. Auch nicht, wenn dies mittels übereinstimmenden Willens und einem schriftlichen Vertrag erfolgte.
Unverzichtbarkeit. 72.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages er- geben, nicht verzichten. Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Anhang 2 Protokollvereinbarung betreffend Lernende Anhang 3 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) Anhang 4 Reglement Vollzugskostenbeiträge Anhang 5 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 Anhang 6 Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen Anhang 7 Musterreglement für Arbeitnehmendenvertretungen Anhang 8 Lohnvereinbarung per 1. Januar 2014 Unterschriften der Vertragsparteien Anhang 9 Anschlussvertrag zum GAV Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Zum auf den 1. Januar 2014 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland ab 1. Januar 2001 für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbauge- werbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, wel- che einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Land- technik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt bildet:
Unverzichtbarkeit. 70.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten. zu dem auf den 1. Januar 2019 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland bildet.
Unverzichtbarkeit. 68.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.