Unverzichtbarkeit Musterklauseln

Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Damit eine Verzichtserklärung von der ZPK akzeptiert wird, muss sie klar und unzweifelhaft sein (BGE 4C.397/2004; Xxxxxxx / von Xxxxxx, N 7 zu Art. 341 OR). Die Formulierung „per Saldo aller Ansprüche“ wird somit nicht akzeptiert. Der Betrag muss effektiv auf der Verzichtserklärung festgehalten werden. Hier ist noch auf Art. 357 Abs. 2 OR hinzuweisen: „Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des GAV ersetzt. Jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden getroffen werden (Günstigkeitsprinzip).“ Somit kann während des Arbeitsverhältnisses nicht auf ein durch den GAV vorgesehenes Recht verzichtet werden. Auch nicht, wenn dies mittels übereinstimmenden Willens und einem schriftlichen Vertrag erfolgte.
Unverzichtbarkeit. 70.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten. zu dem auf den 1. Januar 2019 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland bildet.
Unverzichtbarkeit. 72.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages er- geben, nicht verzichten. Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Anhang 2 Protokollvereinbarung betreffend Lernende Anhang 3 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) Anhang 4 Reglement Vollzugskostenbeiträge Anhang 5 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 Anhang 6 Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen Anhang 7 Musterreglement für Arbeitnehmendenvertretungen Anhang 8 Lohnvereinbarung per 1. Januar 2014 Unterschriften der Vertragsparteien Anhang 9 Anschlussvertrag zum GAV Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Zum auf den 1. Januar 2014 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland ab 1. Januar 2001 für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbauge- werbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, wel- che einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Land- technik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt bildet: Art. 1 Ausgleichskasse (Artikel 7 GAV) 1.1 Die Ausgleichskasse besorgt im Auftrag der Paritätischen Kommission treuhän- derisch das Inkasso für die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 20 GAV. Sie leitet diese Beiträge, nach Abzug der Bezugs- und Verwaltungskosten, in periodischen Akonto- Zahlungen an die Paritätische Kommission weiter. Einzelheiten werden in einer gegen- seitigen Vereinbarung zwischen der Ausgleichskasse und der Paritätischen Kommission geregelt. 1.2 Für die Abwicklung der übrigen Leistungen gemäss Art. 7 GAV handelt die Aus- gleichskasse in eigener Kompetenz gemäss ihrem Kassenreglement. Sie erfasst die Verbands- und Anschlussvertragsfirmen und unterstellt diese mittels Kassenverfügung der entsprechenden Kassenabteilung. Sie hört vorgängig von wichtigen Entscheiden die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände und gegebenenfalls die Paritätische Kommission an. Die Vertragsparteien sowie die am GAV beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmende haben keinen Anspruch auf das K...
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten.

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  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Kein Verzicht Indem wir es unterlassen, in Bezug auf eine Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus diesen Nutzungsbedingungen durch Sie oder andere zu handeln, bedeutet das nicht, dass wir auf unser Recht auf eine Handlung in Bezug auf nachfolgende oder ähnliche Verletzungen verzichten. Wir können von Ihnen Informationen anfordern, wenn wir diese billigerweise benötigen, um die in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Schritte durchzuführen, das Betrugsrisiko zu verringern und unseren rechtlichen Verpflichtungen (einschließlich der Vorschriften zur Geldwäscheprävention) nachzukommen. Sie sind verpflichtet, entsprechenden Aufforderungen zeitnah nachzukommen. Dies kann bedeuten, dass Sie uns auf eigene Kosten Ausweispapiere und Informationen über Ihre Finanzen und Geschäftstätigkeit (wie z.B. Ihre letzten Jahresabschlüsse und Händlerumsatzberichte) per Fax, E-Mail oder auf andere Weise zur Verfügung stellen müssen.

  • Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt