Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Damit eine Verzichtserklärung von der ZPK akzeptiert wird, muss sie klar und unzweifelhaft sein (BGE 4C.397/2004; Xxxxxxx / von Xxxxxx, N 7 zu Art. 341 OR). Die Formulierung „per Saldo aller Ansprüche“ wird somit nicht akzeptiert. Der Betrag muss effektiv auf der Verzichtserklärung festgehalten werden. Hier ist noch auf Art. 357 Abs. 2 OR hinzuweisen: „Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des GAV ersetzt. Jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden getroffen werden (Günstigkeitsprinzip).“ Somit kann während des Arbeitsverhältnisses nicht auf ein durch den GAV vorgesehenes Recht verzichtet werden. Auch nicht, wenn dies mittels übereinstimmenden Willens und einem schriftlichen Vertrag erfolgte.
Unverzichtbarkeit. 68.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten.
Unverzichtbarkeit. 70.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses GAV ergeben, nicht verzichten. zu dem auf den 1. Januar 2019 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland bildet.
Unverzichtbarkeit. 72.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages er- geben, nicht verzichten. Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Anhang 2 Protokollvereinbarung betreffend Lernende Anhang 3 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) Anhang 4 Reglement Vollzugskostenbeiträge Anhang 5 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 Anhang 6 Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen Anhang 7 Musterreglement für Arbeitnehmendenvertretungen Anhang 8 Lohnvereinbarung per 1. Januar 2014 Unterschriften der Vertragsparteien Anhang 9 Anschlussvertrag zum GAV Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. Januar 2014 Zum auf den 1. Januar 2014 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland ab 1. Januar 2001 für das Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbauge- werbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, wel- che einen integrierenden Bestandteil des GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Land- technik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt bildet: