Besicherte Verbindlichkeiten Musterklauseln

Besicherte Verbindlichkeiten. Besicherte Verbindlichkeiten sind in § 2 Z 67 BaSAG gesetzlich definiert als „Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Ab- sonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlich- keiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothe- kenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27.12.1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, so- weit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind“. Nach Auslegung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Abstim- mung mit der Europäischen Kommission sind nur Verbindlichkeiten erfasst, die durch Sicherheiten aus dem Vermögen des Instituts selbst, nicht jedoch von dritter Seite besichert werden (EBA, 06.02.2015, Single Rulebook Q&A, Question ID 2015_1779). Zum Betrachtungsstichtag 01.03.2015 bestehen bei der HETA folgende Kategorien besicherter Verbindlichkeiten: Zwischen den Derivatpartnern und der HETA bestehen vertragliche Vereinbarungen, die eine voll- ständige Besicherung von positiven oder negativen Marktwerten inklusive abgegrenzter Stückkos- ten, zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners mittels Hinterlegung von Barmitteln (soge- nannte „Cash Collaterals“) vorsehen. Dies bedeutet, dass sowohl sämtliche zum 01.03.2015 be- stehenden Verbindlichkeiten der HETA als auch sämtliche gebildete Rückstellungen aus drohen- den Verlusten schwebender Geschäfte aufgrund negativer Marktwerte, die bei vorzeitiger Ver- tragsauflösung entstehen würden, mittels Cash Collaterals gänzlich besichert sind. Insofern sind diese Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2 Z 2 BaSAG als besicherte Verbindlichkeiten vom An- wendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen und die Derivate von der HETA weiter zu erfüllen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.