Common use of Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Clause in Contracts

Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). 24.1 Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages 24.2 Nicht versichert sind (1) Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflicht- versicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 24.3 die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). 24.1 25.1 Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages 24.2 25.2 Nicht versichert sind (1) Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflicht- versicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 24.3 25.3 die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). 24.1 Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages 24.2 Nicht versichert sind (1) 24.2.1 Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) 24.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden a) 24.2.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) 24.2.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z./ z. B. Gewässerschadenhaftpflicht- versicherungGewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 24.3 die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 500.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). 24.1 25.1 Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages 24.2 25.2 Nicht versichert sind (1) 25.2.1 Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) 25.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden a) 25.2.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) 25.2.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z./ z. B. Gewässerschadenhaftpflicht- versicherungGewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 24.3 25.3 die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 500.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung