Besondere Bedingungen für Dienstverträge Musterklauseln

Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und withtec die folgenden besonderen Bedingungen: Unbe- schadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und Dynamic Engineering GmbH die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und FERCHAU die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und dem AN die folgenden besonderen Bedin- gungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertrags- parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Ergänzend gilt für Dienstverträge zwischen den Vertragsparteien, dass un- beschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden können, ab einer Einsatzdauer von 6 Monaten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
Besondere Bedingungen für Dienstverträge. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für Dienstverträge gelten für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die teilweise oder ausschließlich einen Dienstvertrag zum Inhalt haben. Bei Abweichungen gegenüber den Regelungen des All- gemeinen Teils gehen diese Besonderen Bedingungen vor.

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  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen 9.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die Akontozahlungen nicht vertragsgemäss eintreffen. 9.2. Bei Bestellungsänderungen beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. 9.3. Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir bemühen uns, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. 9.4. Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind nichtig, auch wenn solche in bauseitigen Bedingungen vorgesehen sind. 9.5. Die Folgen für Verzögerungen, die der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerungen mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montage- / Liefertermin hinausgeht, werden die entsprechenden Akontozahlungen fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Fehlt eine entsprechende Abnahme, gelten die Produkte als abgenommen. Die Lagerung bei uns und allfällige zusätzliche Transporte sind kostenpflichtig. 9.6. Geht die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz. 9.7. Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung oder Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurück zu treten. 9.8. Der Besteller toleriert in jedem Fall das Anbringen von Baureklamen durch die Schmidiger AG. 9.9. Vom Unternehmer übernommene Bauleitungsleistungen sind entsprechend zu vergüten. 9.10. Für die Bauleitung und Koordination ist der Bauherr zuständig.