Besondere ergänzende Bedingungen bei der Erstellung von Software- und/oder Beratungsleistungen. 4.1 Bei Verträgen, die den Auftragnehmer zur Erbringung von Software- und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die von ihm zu erbringenden Leistungen aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (z. B. Pflichtenheft). Bei Serien- und Standard-Software gilt die Lieferspezifikation des Auftragnehmers als Leistungsbeschreibung.