Rechte an den Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse stehen dem Vertragspartner zu, bei dem sie entstanden sind. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, diese bei ihm im Rahmen dieses Vertrages entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig an den im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Durchführung und für die Dauer des Forschungs- und Entwicklungs-projektes ein unentgeltliches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungs-recht ein. Für Zwecke außerhalb bzw. nach Beendigung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes können sich die Vertragspartner Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechts-fähigen Arbeitsergebnissen zu marktüblichen, im Einzelfall schriftlich zu vereinbarenden Bedingungen einräumen. Gemeinschaftlich von Mitarbeitern bzw. Beschäftigten mehrerer Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages erarbeitete schutzrechtsfähige und nicht schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse stehen diesen Vertragspartnern gemeinschaftlich zu. Die Vertragspartner werden sich über die Nutzung, Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung sowie Kostentragung von gemeinsamen schutzrechtsfähigen Arbeitsergeb-nissen abstimmen und über die Einzelheiten im jeweiligen Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen treffen. Falls ein Partner nicht bereit ist, seine schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse zum Schutzrecht anzumelden, wird er diese unverzüglich zunächst den anderen Partnern zu angemessenen, im Einzelfall zu vereinbarenden Bedingungen, insbesondere gegen eine angemessene Vergütung anbieten, die Arbeitsergebnisse im eigenen Namen und auf eigene Kosten anzumelden. Der nichtanmeldende Partner verpflichtet sich für diesen Fall, die anderen Partner so rechtzeitig zu benachrichtigen und sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dass eine Anmeldung eines Schutzrechtes erfolgen kann. Ihm verbleibt aber in jedem Fall ein nichtausschließliches, unentgeltliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke. Soweit ein Partner auf Basis des Vorhabens entstandene Schutzrechte nicht mehr aufrechterhalten will, wird er diese zuvor den anderen Partnern rechtzeitig zur Übernahme zu angemessenen, im Einzelfall zu vereinbarenden Bedingungen, insbesondere gegen eine ange...
Rechte an den Arbeitsergebnissen. 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Subunternehmer der Gesellschaft das ausschließliche, übertragbare, dauerhafte Recht ein, die Leistungsergebnisse zu nutzen. Hierzu gehören auch Analysen, Lasten- und Pflichtenhefte. Die Übertragung dieses Rechts erfolgt im Zeitpunkt ihrer Entstehung in der Person des Urhebers. Der Subunternehmer trägt dafür Sorge, dass er zur Übertragung der Rechte in diesem Umfang berechtigt ist.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. 4.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung steht dem Auftraggeber vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die Arbeitsergebnisse im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen a) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung überträgt beo unwiderruflich alle Rechte an durch beo gefertigten Über- setzungen, Lokalisierungen, Projektglossaren, überlassenen elektronischen Werkzeugen etc. zum Zwecke der ausschließlichen Nutzung auf den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das Recht, diese Inhalte zu ändern, zu ergänzen bzw. Auszüge daraus zu verwenden. Der Auftraggeber kann von seinem Nutzungsrecht unbeschränkt Gebrauch machen, also auch das Nutzungsrecht an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen in seinem uneingeschränkten Eigentum und frei von Rechten Dritter sind. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen werden zur uneingeschränkten Nutzung durch den Auftraggeber/Endkunden erbracht, insbesondere ist dieser auch zur Änderung, Verbreitung oder Weitergabe an Dritte berechtigt. Mit Leistungserbringung gehen sämtliche Rechte, insbesondere Leistungsschutzrechte zeitlich und örtlich unbeschränkt auf den Auftraggeber/Endkunden über, ebenso wie sämtliche Arbeitsergebnisse und daraus ableitbaren und erzielbaren Vorteile. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Einvernehmen mit dem Auftraggeber/Endkunden herzustellen, wenn er Produkte Dritter bei seiner Tätigkeit verwendet. Er verpflichtet sich, sämtliche Urheberrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte Dritter strikt einzuhalten und bei Verstößen den Auftraggeber/Endkunden schad- und klaglos zu halten. Dem Auftragnehmer stehen aus der hiermit eingeräumten fortgesetzten Nutzung der von ihm oder mit seiner Unterstützung erstellten Programme keine weiteren Entgeltansprüche als die in diesem Vertrag vereinbarten (bzw. der entsprechenden Einzelvereinbarungen) zu.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages / Projektes ausschliesslich für den Kunden erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Kunden, welcher frei darüber verfügen kann (in jedem Falle davon ausgenommen ist von LTG Switzerland entwickelte Software, im Hinblick auf welche sämtliche Rechte bei LTG Switzerland verbleiben). LTG Switzerland wird das Recht eingeräumt, die während der Leistungserbringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen zu gebrauchen und zu nutzen. 8. Rights in the working results The documents, which are exclusively prepared for the customer in the execution of the order / project, belong to the customer after the completion, who may dispose freely thereof (in each case the software which was developed by LTG SWITZERLAND shall be excluded, i.e. any rights in and to such software shall remain with LTG SWITZERLAND). LTG SWITZERLAND receives the right to use the general knowledge and experiences gathered during the provision of services.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages / Projektes ausschliesslich für den Kunden erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Kunden, welcher frei darüber verfügen kann (in jedem Falle davon ausgenommen ist von LTG Switzerland entwickelte Software, im Hinblick auf welche sämtliche Rechte bei LTG Switzerland verbleiben). LTG Switzerland wird das Recht eingeräumt, die während der Leistungserbringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen zu gebrauchen und zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die von RCM erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält an den Auftragsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Zweck. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei RCM.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages/Projektes ausschließlich für den Auftraggeber erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Auftraggeber, welcher frei darüber verfügen kann. Dies gilt nicht für den Quellcode der Soft- wareprogramme. LAWO ist berechtigt, einseitig nach § 315 BGB etwaige Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke unentgelt- lich verwenden zu dürfen. Daneben hat XXXX das Recht, die während der Leistungserbringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen unentgeltlich zu gebrauchen und zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages/Projektes ausschließlich für den Auftraggeber erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Auftraggeber, welcher frei darüber verfügen kann. Dies gilt nicht für den Quellcode der Soft- wareprogramme. LTG Rastatt GmbH ist berechtigt, einseitig nach § 315 BGB etwaige Arbeitsergebnisse für eigene Zwe- cke unentgeltlich verwenden zu dürfen. Daneben hat LTG Rastatt GmbH das Recht, die während der Leistungser- bringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrun- gen unentgeltlich zu gebrauchen und zu nutzen.