Rechte an den Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse stehen dem Vertragspartner zu, bei dem sie entstanden sind. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, diese bei ihm im Rahmen dieses Vertrages entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig an den im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Durchführung und für die Dauer des Forschungs- und Entwicklungs-projektes ein unentgeltliches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungs-recht ein. Für Zwecke außerhalb bzw. nach Beendigung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes können sich die Vertragspartner Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten schutzrechtsfähigen und nicht schutzrechts-fähigen Arbeitsergebnissen zu marktüblichen, im Einzelfall schriftlich zu vereinbarenden Bedingungen einräumen. Gemeinschaftlich von Mitarbeitern bzw. Beschäftigten mehrerer Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages erarbeitete schutzrechtsfähige und nicht schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse stehen diesen Vertragspartnern gemeinschaftlich zu. Die Vertragspartner werden sich über die Nutzung, Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung sowie Kostentragung von gemeinsamen schutzrechtsfähigen Arbeitsergeb-nissen abstimmen und über die Einzelheiten im jeweiligen Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen treffen. Falls ein Partner nicht bereit ist, seine schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse zum Schutzrecht anzumelden, wird er diese unverzüglich zunächst den anderen Partnern zu angemessenen, im Einzelfall zu vereinbarenden Bedingungen, insbesondere gegen eine angemessene Vergütung anbieten, die Arbeitsergebnisse im eigenen Namen und auf eigene Kosten anzumelden. Der nichtanmeldende Partner verpflichtet sich für diesen Fall, die anderen Partner so rechtzeitig zu benachrichtigen und sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dass eine Anmeldung eines Schutzrechtes erfolgen kann. Ihm verbleibt aber in jedem Fall ein nichtausschließliches, unentgeltliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke. Soweit ein Partner auf Basis des Vorhabens entstandene Schutzrechte nicht mehr aufrechterhalten will, wird er diese zuvor den anderen Partnern rechtzeitig zur Übernahme zu angemessenen, im Einzelfall zu vereinbarenden Bedingungen, insbesondere gegen eine ange...
Rechte an den Arbeitsergebnissen. 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Subunternehmer der Gesellschaft das ausschließliche, übertragbare, dauerhafte Recht ein, die Leistungsergebnisse zu nutzen. Hierzu gehören auch Analysen, Lasten- und Pflichtenhefte. Die Übertragung dieses Rechts erfolgt im Zeitpunkt ihrer Entstehung in der Person des Urhebers. Der Subunternehmer trägt dafür Sorge, dass er zur Übertragung der Rechte in diesem Umfang berechtigt ist. 6.2 Die oben genannten Rechte an den Arbeitsergebnissen gelten durch das Honorar nach Ziffer 2 dieses Vertrages als abgegolten. 6.3 Der Subunternehmer steht dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen könnten. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist die stratandnet GmbH durch den Subunternehmer freigestellt.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages / Projektes ausschliesslich für den Kunden erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Kunden, welcher frei darüber verfügen kann (in jedem Falle davon ausgenommen ist von LTG Switzerland entwickelte Software, im Hinblick auf welche sämtliche Rechte bei LTG Switzerland verbleiben). LTG Switzerland wird das Recht eingeräumt, die während der Leistungserbringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen zu gebrauchen und zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. 7.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung steht dem Auftraggeber vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die Arbeitsergebnisse im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die von RCM erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält an den Auftragsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Zweck. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei RCM.
Rechte an den Arbeitsergebnissen a) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung überträgt beo unwiderruflich alle Rechte an durch beo gefertigten Über- setzungen, Lokalisierungen, Projektglossaren, überlassenen elektronischen Werkzeugen etc. zum Zwecke der ausschließlichen Nutzung auf den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das Recht, diese Inhalte zu ändern, zu ergänzen bzw. Auszüge daraus zu verwenden. Der Auftraggeber kann von seinem Nutzungsrecht unbeschränkt Gebrauch machen, also auch das Nutzungsrecht an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. b) Da die Übersetzung eines Textes eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne darstellt, versichert der Auftraggeber, dass kein Urheberrecht oder anderes geistiges Eigentum (Patent, Warenzeichen) Dritter durch diese Übersetzung verletzt wird und stellt beo von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages/Projektes ausschließlich für den Auftraggeber erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Auftraggeber, welcher frei darüber verfügen kann. Dies gilt nicht für den Quellcode der Soft- wareprogramme. LAWO ist berechtigt, einseitig nach § 315 BGB etwaige Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke unentgelt- lich verwenden zu dürfen. Daneben hat XXXX das Recht, die während der Leistungserbringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen unentgeltlich zu gebrauchen und zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. Die in Erfüllung des Auftrages/Projektes ausschließlich für den Auftraggeber erarbeiteten Unterlagen gehören nach deren Fertigstellung dem Auftraggeber, welcher frei darüber verfügen kann. Dies gilt nicht für den Quellcode der Soft- wareprogramme. LTG Rastatt GmbH ist berechtigt, einseitig nach § 315 BGB etwaige Arbeitsergebnisse für eigene Zwe- cke unentgeltlich verwenden zu dürfen. Daneben hat LTG Rastatt GmbH das Recht, die während der Leistungser- bringung erarbeiteten allgemeinen Kenntnisse und Erfahrun- gen unentgeltlich zu gebrauchen und zu nutzen.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. (1) Verfahren, Ideen und Konzepte, die zur Erbringung der Leistung angewendet werden, sind Eigentum von andatec. Know-how und Erfahrungen, die während der Leistungserbringung in Zusammenarbeit mit dem Anwender bzw. dessen Mitarbeitern gewonnen werden, gehören beiden Vertragspartnern und können von beiden frei verwendet werden. (2) Die betriebsspezifischen Daten des Anwenders bleiben sein Eigentum und fallen unter die Pflicht zur Geheimhaltung.
Rechte an den Arbeitsergebnissen. 10.1 10.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle in den Arbeitsergebnissen auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Hierbei ist der Auftragnehmer auch berechtigt, das Logo des Auftraggebers als Referenz auf der Internetseite der AGENTUR ID zeitlich unbeschränkt abzubilden bzw. zu verwenden. Der Auftraggeber darf solche Urheberechtsvermerke oder Urheberrechtsvermerke Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers löschen oder verändern. Der Auftragnehmer kann auch die Aufnahme eines Hinweises verlangen, woraus hervorgeht, dass er für die Konzeption und technische Umsetzung, nicht aber für die sachliche Richtigkeit der Inhalte verantwortlich ist. 10.3 Das Nutzungsrecht gilt nur für die vertragsgegenständliche Nutzungsart, zum Beispiel bei einem Web-Design-Vertrag nur für die Nutzung der Arbeitsergebnisse (oder von Teilen der Arbeitsergebnisse) als Webseite im Internet, nicht aber auch in Print-Form. Die Nutzungsrechte können – auf Wunsch des Auftraggebers auch nachträglich – auch für sämtliche derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten erworben werden. Dies ist bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.