Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII der Richtlinie 98/37/EG.
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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII III der Richtlinie 98/3787/404/EGEWG.
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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII III der Richtlinie 98/3788/378/EGEWG.
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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des An- hangs VII Anhangs XI der Richtlinie 98/3793/42/EGEWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.
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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII V der Richtlinie 98/3789/686/EGEWG.
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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des An- hangs VII Anhangs V der Richtlinie 98/3792/42/EGEWG für die nach jener Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/396/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.
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