Common use of Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Clause in Contracts

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII der Richtlinie 98/37/EG.

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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII III der Richtlinie 98/3787/404/EGEWG.

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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII III der Richtlinie 98/3788/378/EGEWG.

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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des An- hangs VII Anhangs XI der Richtlinie 98/3793/42/EGEWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII V der Richtlinie 98/3789/686/EGEWG.

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Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des An- hangs VII Anhangs V der Richtlinie 98/3792/42/EGEWG für die nach jener Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/396/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

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