Common use of Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Clause in Contracts

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI An- hangs V der Richtlinie 93/4289/686/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten StellenEWG.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI An- hangs III der Richtlinie 93/4288/378/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten StellenEWG.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI V der Richtlinie 93/4292/42/EWG für die nach dieser jener Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII V der Richtlinie 90/38590/396/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI An- hangs III der Richtlinie 93/4287/404/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten StellenEWG.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen. Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI An- hangs VII der Richtlinie 93/4298/37/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten StellenEG.

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